TE OGH 1998/6/30 1Ob273/97x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1998
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten