RS OGH 2024/7/23 3Ob569/54; 9ObA330/00w; 5Ob274/02h; 6Ob345/04k; 9ObA11/24v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1954
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 1120 ABGB gilt nicht für den Erwerb eines Hauses, in dem jemand auf Grund einer Wohnungsleihe wohnt, oder in dem jemand auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung oder eine Dienstwohnung benutzt.Paragraph 1120, ABGB gilt nicht für den Erwerb eines Hauses, in dem jemand auf Grund einer Wohnungsleihe wohnt, oder in dem jemand auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung oder eine Dienstwohnung benutzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026051

Im RIS seit

01.09.1954

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten