Rechtssatz
§ 1120 ABGB gilt nicht für den Erwerb eines Hauses, in dem jemand auf Grund einer Wohnungsleihe wohnt, oder in dem jemand auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung oder eine Dienstwohnung benutzt.Paragraph 1120, ABGB gilt nicht für den Erwerb eines Hauses, in dem jemand auf Grund einer Wohnungsleihe wohnt, oder in dem jemand auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung oder eine Dienstwohnung benutzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026051Im RIS seit
01.09.1954Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024