RS OGH 1990/5/31 2Ob138/55, 7Ob240/56, 6Ob9/78, 6Ob21/87, 6Ob10/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1955
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Norm

AußStrG §10 C
4.EVHGB Art9 Abs1
FGG §125 ff
HGB §144

Rechtssatz

Im Rechtsmittelverfahren in Handelsregistersachen besteht gemäß § 10 AußStrG kein Neuerungsverbot. Es können daher die Ergebnisse eines streitigen Verfahrens darüber, ob eine Fortsetzung der Gesellschaft nach § 144 HGB gegeben ist, auch noch vom OGH verwertet werden.Im Rechtsmittelverfahren in Handelsregistersachen besteht gemäß Paragraph 10, AußStrG kein Neuerungsverbot. Es können daher die Ergebnisse eines streitigen Verfahrens darüber, ob eine Fortsetzung der Gesellschaft nach Paragraph 144, HGB gegeben ist, auch noch vom OGH verwertet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0006952

Dokumentnummer

JJR_19550420_OGH0002_0020OB00138_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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