Norm
AußStrG §10 CRechtssatz
Im Rechtsmittelverfahren in Handelsregistersachen besteht gemäß § 10 AußStrG kein Neuerungsverbot. Es können daher die Ergebnisse eines streitigen Verfahrens darüber, ob eine Fortsetzung der Gesellschaft nach § 144 HGB gegeben ist, auch noch vom OGH verwertet werden.Im Rechtsmittelverfahren in Handelsregistersachen besteht gemäß Paragraph 10, AußStrG kein Neuerungsverbot. Es können daher die Ergebnisse eines streitigen Verfahrens darüber, ob eine Fortsetzung der Gesellschaft nach Paragraph 144, HGB gegeben ist, auch noch vom OGH verwertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0006952Dokumentnummer
JJR_19550420_OGH0002_0020OB00138_5500000_001