RS OGH 1955/10/12 3Ob374/55, 3Ob543/57, 7Ob205/66, 6Ob339/68, 3Ob533/84, 7Ob502/85, 7Ob731/88, 3Ob23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1955
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Norm

ZPO §228 F
ZPO §502 HIII3

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist (E d deutschen Reichsgerichts vom 11.03.1909, WarnRsp 361).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 374/55
    Entscheidungstext OGH 12.10.1955 3 Ob 374/55
  • 3 Ob 543/57
    Entscheidungstext OGH 27.11.1957 3 Ob 543/57
  • 7 Ob 205/66
    Entscheidungstext OGH 07.12.1966 7 Ob 205/66
  • 6 Ob 339/68
    Entscheidungstext OGH 18.12.1968 6 Ob 339/68
    Ähnlich; Beisatz: Ernstliche Behauptung eines Rechtes. (T1) Veröff: QuHGZ 1969,199
  • 3 Ob 533/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 533/84
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 502/85
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 7 Ob 502/85
    Auch; nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. (T2) Veröff: SZ 58/12
  • 7 Ob 731/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 731/88
    nur T2; Veröff: WoBl 1989,76 (Würth)
  • 3 Ob 2309/96x
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2309/96x
    nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. (T3) Veröff: SZ 69/206
  • 1 Ob 2003/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
    nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. (T4)
  • 8 Ob 41/98g
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 41/98g
    Auch
  • 7 Ob 133/98d
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 7 Ob 133/98d
    nur T4
  • 1 Ob 330/97d
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 330/97d
    Auch; nur T4; Beisatz: Ist somit eine Vorfrage im Sinne des § 1 Abs 3 FG strittig, dann kann das rechtliche Interesse an der Feststellung des die Voraussetzung für die Eintragung im Fischereibuch bildenden Rechtsverhältnisses nicht zweifelhaft sein. (T5) Veröff: SZ 71/153
  • 6 Ob 209/00d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 209/00d
    nur T2; Beis wie T1
  • 8 Ob 85/03p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 Ob 85/03p
    nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist. (T6); Beisatz: Hier: Die in der Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate zu sehende Berühmung, der Kläger habe Inserate beauftragt, begründet ein Feststellungsinteresse. (T7)
  • 8 Ob 51/03p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 51/03p
    Auch
  • 10 Ob 88/04w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 88/04w
    nur T6
  • 3 Ob 111/07f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 111/07f
    Auch; nur: Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist. (T8); Beisatz: Hier: Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin im fortzusetzenden Abhandlungsverfahren Gelegenheit hat, ihren auf die Ungültigkeit des 2. Testaments und des Schenkungsvertrags gestützten Anspruch auf Eigentumserwerb durchzusetzen. (T9)
  • 10 Ob 85/07h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 85/07h
    Auch; nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO ist für eine negative Feststellungsklage dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet, dh sich fälschlicherweise des Rechts berühmt und dadurch die Rechtsstellung des Klägers gefährdet. (T10); Beisatz: Ein bloß faktischer Eingriff in ein fremdes Recht ohne Behauptung, ein Recht dazu zu haben, stellt noch keine „Berühmung" dar. (T11)
  • 5 Ob 265/07t
    Entscheidungstext OGH 04.03.2008 5 Ob 265/07t
    Ähnlich; Beis wie T6
  • 4 Ob 19/09m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 19/09m
    Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Ob eine die Rechtsstellung des Rechteinhabers gefährdende Berühmung eines Rechts vorliegt, kann regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T12)
  • 17 Ob 6/10x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 17 Ob 6/10x
    Auch; nur T8; Veröff: SZ 2010/105
  • 7 Ob 219/10x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 219/10x
    Auch
  • 4 Ob 240/12s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 240/12s
    Vgl auch
  • 4 Ob 85/13y
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 85/13y
    Auch; nur T8; Beis wie T12
  • 6 Ob 70/14h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 70/14h
    Auch; nur T4
  • 8 Ob 62/14x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 62/14x
  • 8 Ob 21/15v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 21/15v
    Auch; nur T4; Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts wird vor allem dann anerkannt, wenn der Beklagte (Antragsgegner) sich des dem Kläger (Antragsteller) zustehenden Rechts, oder aber eines eigenen Rechts gegenüber dem Antragsteller berühmt und Zweifel darüber möglich sind. (T13)
  • 8 Ob 131/17y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 131/17y
    Beis wie T13
  • 9 Ob 61/18p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 61/18p
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 8 Ob 137/19h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 137/19h
    Beisatz: Der Kläger muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden. (T14)
    Beisatz: Hier: Berühmung einer Forderung in Höhe von 10.548,46 EUR durch Fälligstellung im Rahmen eines Schreibens unter Klagsandrohung und Behauptung, der Kläger sei in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden, wobei auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt wurde. (T15)
  • 10 Ob 47/20i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 Ob 47/20i
  • 2 Ob 173/21m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 173/21m
  • 9 Ob 69/21v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 9 Ob 69/21v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039096

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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