RS OGH 2021/10/21 2Ob616/55, 2Ob148/08s, 2Ob32/10k, 2Ob109/10h, 2Ob227/12i, 2Ob120/21t

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Veröffentlicht am 14.12.1955
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Norm

StVO §20 Abs1 ID

Rechtssatz

Der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Ansichtigwerden eines auf der Fahrbahn dieses Fahrzeuges befindlichen Hindernisses bis zum völligen Stillstand des Fahrzeuges darf nie länger sein als die durch den Fahrer eingesehene Strecke.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto, Sichtverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0074761

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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