RS OGH 1956/2/1 7Ob456/55, 1Ob108/72, 7Ob519/88, 8Ob2219/96y, 1Ob126/08y, 4Ob58/09x, 6Ob2/09a, 4Ob93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1956
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Norm

ZPO §405 DII

Rechtssatz

Ein nur beschränkt zuerkennbare Dienstbarkeit kann der beanspruchten gegenüber ein aliud darstellen: in einem solchen Fall ist das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen (Feststellungsprozess).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 456/55
    Entscheidungstext OGH 01.02.1956 7 Ob 456/55
    Veröff: JBl 1956 H21,563
  • 1 Ob 108/72
    Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 108/72
    Beisatz: Feststellung (T1)
  • 7 Ob 519/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 519/88
    Vgl aber; nur: Ein nur beschränkt zuerkennbare Dienstbarkeit kann der beanspruchten gegenüber ein aliud darstellen. (T2); Beisatz: Hier: Mit der Geltendmachung, dass die klagende Partei die Dienstbarkeit auf Basis der Feststellungen der Vorinstanzen nur im geringeren als dem begehrten Umfang erworben habe, handelt es sich bloß um das Vorbringen eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes. (T3) Veröff: JBl 1988,730
  • 8 Ob 2219/96y
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2219/96y
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Verpflichtung der beklagten Parteien, in die Einverleibung einer lebenslänglichen Dienstbarkeit der Wohnung gegen Entrichtung der anteilsmäßig darauf entfallenden Betriebskosten und Erhaltungskosten einzuwilligen, ist gegenüber dem auf Einwilligung in die Einverleibung einer unentgeltlichen Dienstbarkeit der Wohnung gerichteten Klagebegehren nicht als minus, sondern als aliud zu werten. (T4)
  • 1 Ob 126/08y
    Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 126/08y
    Auch; Beisatz: Die urteilsmäßige Verpflichtung, in die Einverleibung einer Dienstbarkeit mit der Verpflichtung zu Erbringung einer Gegenleistung einzuwilligen, ist gegenüber dem (nur) auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit gerichteten Klagebegehren nicht als minus, sondern als aliud zu werten. (T5)
  • 4 Ob 58/09x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 58/09x
    Auch
  • 6 Ob 2/09a
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 2/09a
    Vgl auch
  • 4 Ob 93/13z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 93/13z
    Beisatz: Ob das in einem bestimmten Fall zutrifft, hängt aber von den konkreten Umständen, und zwar insbesondere vom Vorbringen der Parteien ab. (T6)
    Beisatz gegenteilig: Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind daher aus Sicht des § 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen. Ein Einwand nach § 1488 ABGB führt nicht dazu, dass der Kläger sein Begehren einschränken muss, um für den Fall von dessen (auch nur teilweisen) Berechtigung eine vollständige Klageabweisung zu vermeiden. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall ein Minderzuspruch zulässig, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er daran kein Interesse hätte. (T7)
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Judikatur. (T8)
  • 8 Ob 104/14y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 104/14y
    Vgl aber; Beis wie T7 nur: Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind aus Sicht des § 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er an einem Minderzuspruch kein Interesse hätte. (T9)
    Beisatz: Auch bei einer Feststellungsklage (und ebenso bei einer Unterlassungsklage) ist - jedenfalls im Zusammenhang mit einer konfessorischen Dienstbarkeitsklage – ein Minderzuspruch zulässig. (T10)
    Beisatz: Kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger auch an der Bestimmung
    einer „eingeschränkten“ Dienstbarkeit interessiert ist, stellt ein eingeschränkter Zuspruch
    ein zulässiges Minus und kein Aliud zum Klagebegehren dar. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0041040

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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