Norm
ZPO §261 Abs2Rechtssatz
Selbst wenn der vom Erstgericht gefasste Beschluss auf Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede oder der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges unter gleichzeitiger Fortführung des Verfahrens in der Hauptsache zu Unrecht ausgefertigt und den Parteien zugestellt wurde, steht diesen ein abgesondertes Rechtsmittel dagegen nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040295Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015