TE OGH 2014/12/16 10Ob76/14w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2014
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und durch die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Reissmann, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei V***** e.U., Inhaber P*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.440 EUR sA und Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Oktober 2014, GZ 40 R 247/14m-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss über die Verwerfung einer Prozesseinrede ist nur dann selbstständig anfechtbar, wenn über die Prozesseinrede im Sinn des § 261 Abs 2 ZPO abgesondert verhandelt wurde, ohne dass das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt wird (RIS-Justiz RS0040207; vgl RS0040295; G. Kodek in Fasching/Konecny2 § 261 ZPO Rz 69; Rechberger/Klicka in Rechberger4, ZPO § 261 Rz 4 mwN).Der Beschluss über die Verwerfung einer Prozesseinrede ist nur dann selbstständig anfechtbar, wenn über die Prozesseinrede im Sinn des Paragraph 261, Absatz 2, ZPO abgesondert verhandelt wurde, ohne dass das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt wird (RIS-Justiz RS0040207; vergleiche RS0040295; G. Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraph 261, ZPO Rz 69; Rechberger/Klicka in Rechberger4, ZPO Paragraph 261, Rz 4 mwN).

Die Frage, wann eine „abgesonderte“ Verhandlung über die eine Einrede vorliegt, wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin beantwortet, dass „mit hinreichender Deutlichkeit“ darüber Beschluss gefasst worden sein muss, mag auch das Wort „abgesondert“ fehlen. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinn des § 189 ZPO erfolgt. Eine Beschränkung der Verhandlung auf die Prozesseinrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Sinn des § 189 Abs 2 iVm § 261 Abs 2 ZPO machte das Erstgericht aber nicht.Die Frage, wann eine „abgesonderte“ Verhandlung über die eine Einrede vorliegt, wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin beantwortet, dass „mit hinreichender Deutlichkeit“ darüber Beschluss gefasst worden sein muss, mag auch das Wort „abgesondert“ fehlen. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinn des Paragraph 189, ZPO erfolgt. Eine Beschränkung der Verhandlung auf die Prozesseinrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Sinn des Paragraph 189, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 261, Absatz 2, ZPO machte das Erstgericht aber nicht.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E109777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00076.14W.1216.000

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten