RS OGH 1956/4/18 3Ob163/56, 3Ob87/65, 3Ob99/85, 3Ob124/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1956
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Norm

ABGB §1447 B
EO §8 A
EO §35 Ag

Rechtssatz

Die Behauptung, der Beklagte habe die ihm urteilsmäßig obliegende Gegenleistung weder bewirkt, noch sei er bereit, dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen, kann lediglich ein Vollzugshindernis der unabhängig von dem Nachweis der Erfüllung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu bewilligenden Exekution (§ 8 EO) und demgemäß nur einen Aufschiebungsgrund gemäß § 42 Abs 1 Z 4 EO darstellen, keineswegs aber einen Einwendungstatbestand im Sinne des § 35 EO. Lediglich dann, wenn behauptet würde, daß die Erfüllung der Gegenleistung durch irgendwelche Umstände unmöglich geworden und damit der wechselseitig verbindliche Vertrag überhaupt aufgehoben worden wäre, könnte darin die Geltendmachung einer den Anspruch aufhebenden Tatsache im Sinne des § 35 EO erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 163/56
    Entscheidungstext OGH 18.04.1956 3 Ob 163/56
  • 3 Ob 87/65
    Entscheidungstext OGH 23.06.1965 3 Ob 87/65
    nur: Die Behauptung, der Beklagte habe die ihm urteilsmäßig obliegende Gegenleistung weder bewirkt, noch sei er bereit, dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen, kann lediglich ein Vollzugshindernis der unabhängig von dem Nachweis der Erfüllung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu bewilligenden Exekution (§ 8 EO) und demgemäß nur einen Aufschiebungsgrund gemäß § 42 Abs 1 Z 4 EO darstellen. (T1) = MietSlg 17813
  • 3 Ob 99/85
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 99/85
    Vgl
  • 3 Ob 124/91
    Entscheidungstext OGH 22.01.1992 3 Ob 124/91
    nur: Wenn behauptet würde, daß die Erfüllung der Gegenleistung durch irgendwelche Umstände unmöglich geworden und damit der wechselseitig verbindliche Vertrag überhaupt aufgehoben worden wäre, könnte darin die Geltendmachung einer den Anspruch aufhebenden Tatsache im Sinne des § 35 EO erblickt werden. (T2) Veröff: SZ 65/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000261

Dokumentnummer

JJR_19560418_OGH0002_0030OB00163_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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