RS OGH 2021/2/25 7Ob253/56, 2Ob351/57, 8Ob20/64, 8Ob200/66, 5Ob685/82, 7Ob610/84, 6Ob536/87, 3Ob652/

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Veröffentlicht am 23.05.1956
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Rechtssatz

Ist die Ehe schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Zerrüttung nicht eintreten konnte, so ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer neuen Verfehlung und der Zerrüttung im allgemeinen nicht vorhanden. Ist die Ehe schon gänzlich zerstört, so kann ein weiteres ehewidriges Verhalten eines Ehegatten auch nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden; die Erklärung des anderen Gatten, dass er das Verhalten trotzdem als ehezerstörend empfinde, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056939

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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