Rechtssatz
Der OGH vertritt den Standpunkt, daß bei einer auf § 1118 ABGB gestützten Räumungsklage die Bestimmung des § 406 ZPO zur Anwendung kommt. Das bedeutet, daß der Klagegrund am Schluß der Verhandlung erster Instanz gegeben sein muß.Der OGH vertritt den Standpunkt, daß bei einer auf Paragraph 1118, ABGB gestützten Räumungsklage die Bestimmung des Paragraph 406, ZPO zur Anwendung kommt. Das bedeutet, daß der Klagegrund am Schluß der Verhandlung erster Instanz gegeben sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0020972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023