Rechtssatz
Wenn es sich um den bloßen Ausspruch handelt, daß Rechtshandlungen den Gläubigern gegenüber unwirksam seien, ist keine Leistungsklage anzunehmen, sondern eine Feststellungsklage, die nach dem § 228 ZPO beurteilt werden muß.Wenn es sich um den bloßen Ausspruch handelt, daß Rechtshandlungen den Gläubigern gegenüber unwirksam seien, ist keine Leistungsklage anzunehmen, sondern eine Feststellungsklage, die nach dem Paragraph 228, ZPO beurteilt werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038972Dokumentnummer
JJR_19561107_OGH0002_0010OB00229_5600000_001