Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstückes haftet für den durch Immissionen der im § 364 ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine - wenn auch behördlich genehmigte - Anlage herbeiführt (JBl 1933,59, DREvBl 1938,513, 2 Ob 160/56).Nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstückes haftet für den durch Immissionen der im Paragraph 364, ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine - wenn auch behördlich genehmigte - Anlage herbeiführt (JBl 1933,59, DREvBl 1938,513, 2 Ob 160/56).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010519Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025