Norm
StGB §84 ARechtssatz
Ob der Verlust eines Zahnes oder mehrerer Zähne eine schwere Verletzung im Sinne des § 152 StG (nunmehr § 84 StGB) darstellt, kann nicht ohne weiteres beurteilt werden. Abgesehen von der Anzahl der verletzten Zähne wird es insbesondere darauf ankommen, ob sie gesund waren, ob sie in einer vollen Zahnreihe oder isoliert standen, ob ihre Antagonisten vorhanden sind und ob die Zähne abgebrochen oder samt den Wurzeln herausgeschlagen wurden.Ob der Verlust eines Zahnes oder mehrerer Zähne eine schwere Verletzung im Sinne des Paragraph 152, StG (nunmehr Paragraph 84, StGB) darstellt, kann nicht ohne weiteres beurteilt werden. Abgesehen von der Anzahl der verletzten Zähne wird es insbesondere darauf ankommen, ob sie gesund waren, ob sie in einer vollen Zahnreihe oder isoliert standen, ob ihre Antagonisten vorhanden sind und ob die Zähne abgebrochen oder samt den Wurzeln herausgeschlagen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0092546Im RIS seit
14.02.1957Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025