TE OGH 1988/6/21 15Os55/88

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred H*** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alfred H***, Reinhard H*** und Wolfgang K*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz hinsichtlich der Angeklagten H*** und K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Dezember 1987, GZ 10 Vr 2668/87-78, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten H*** und der Verteidiger Dr. Tögl (für H***) sowie Dr. Nierhaus (für K***), jedoch in Abwesenheit der Angeklagten H*** und K*** sowie des Verteidigers Dr. Lehofer (für H***), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und der Ausspruch über die bedingte Nachsicht der über die Angeklagten Reinhard H*** sowie Wolfgang K*** verhängten Freiheitsstrafen aus dem angefochtenen Urteil ausgeschaltet.

Den Berufungen der Angeklagten wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen ihnen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) bekämpften Urteil wurden Alfred H***, Reinhard H***, Karl J*** und Wolfgang K*** (1.) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB, H*** und K*** überdies (2.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie (3.) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG und K*** auch noch (4.) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben in Graz

- am 14.August 1987

(zu 1.) Alfred H***, Reinhard H***, Karl J*** und Wolfgang K*** in verabredeter Verbindung nachgenannte Personen durch Faustschläge und zum Teil auch durch Fußtritte vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

(a) einen unbekannten Gast des Cafe "LA B***", der dabei eine Schwellung am Auge erlitt und dem auch die Lippen aufgeschlagen wurden;

(b) den Gerhard P***, der hiedurch eine Rißquetschwunde am Kinn und eine Kopfprellung erlitt, sowie

(c) den Walter P***, wobei dessen Verletzung, nämlich der Verlust zweier Schneidezähne, an sich schwer war;

(zu 2.) Reinhard H*** und Wolfgang K*** nachgenannte Personen mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

a) Reinhard H*** im Nachtlokal "B***" den Johann S*** sowie weitere Gäste durch das In-Anschlag-Bringen einer Pistole; und

b) Wolfgang K*** im Nachtcafe "AM P***" einen unbekannten Gast durch das Vorhalten dieser Pistole; sowie

(zu 3.) Reinhard H*** und Wolfgang K*** überdies, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt die zuvor bezeichnete Faustfeuerwaffe besessen und geführt; und ferner

- am 18.Oktober 1987

(zu 4.) Wolfgang K*** fremde Sachen zerstört, indem er zwei Weingläser des Fritz T*** zu Boden warf (und hiedurch zerbrach). Zum Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung (Faktum 1.) stellte das Schöffengericht fest, daß alle Angeklagten, die in Begleitung des Karl K*** und zweier Mädchen zum Cafe "LA B***" gefahren waren, dort plötzlich sowie ohne verständlichen Anlaß auf die anwesenden Gäste und auf den zu deren Schutz eingeschrittenen Gastwirt Gerhard P*** einzuschlagen begannen; letzterer sowie ein namentlich unbekannt gebliebener Gast erlitten dabei durch die Tätlichkeiten der Angeklagten H*** und K*** leichte Verletzungen; dem Walter P*** versetzte J*** einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch er jenem zwei gesunde Schneidezähne ausschlug (US 4 vso/5).

Aus der Vorgeschichte und aus dem Tatablauf - wonach H*** vorerst auf die Aufforderung des P***, keine "Unterwelt-Typen" in sein Lokal zu bringen, präpotent erwiderte, das solle letzterer gefälligst ihm überlassen, sodann mit dem als Schläger bekannten K*** telefonierte und mit der Ankündigung wegging, er werde "sofort" wiederkommen, in kürzester Zeit tatsächlich mit den übrigen Angeklagten zurückkehrte sowie nach Art eines Überfalls sofort und grundlos eine allgemeine Rauferei inszenierte - leitete es ab, daß alle Angeklagten mit dem als erwiesen angenommenen Tatverhalten ihren vorgefaßten gemeinsamen Tatentschluß verwirklicht haben, die im Cafe "LA B***" anwesend gewesenen Gäste zu attackieren, um dem Gastwirt zu schaden; aus der Art ihrer Tathandlungen, die hauptsächlich in Faustschlägen gegen die Köpfe der Angegriffenen bestanden, in Verbindung mit ihren durch ihr Vorleben bedingten Erfahrungen schloß es darauf, daß sie hiebei Verletzungen und Gesundheitsschädigungen ihrer Opfer ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden (US 5 bis 6, 7 vso).

Auf Grund dieser Konstatierungen lastete es ungeachtet dessen, daß nicht alle Angeklagten an jedes einzelne Opfer Hand angelegt haben (US 5, 6), jedem von ihnen den gesamten aus der gemeinsamen Realisierung ihres Tatentschlusses entstandenen Verletzungs-Erfolg an (US 7).

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen den zuletzt relevierten, in bezug auf J*** in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch haben die übrigen Angeklagten - durchwegs auf Z 5, von H*** und K*** auch auf Z 5 a und Z 10 sowie von H*** und H*** zudem auf Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte - Nichtigkeitsbeschwerden erhoben, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist jene Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten H***, mit der er seine Verurteilung (lt Pkt 1. a des Schuldspruchs) "wegen eines angeblich Verletzten, ohne daß dieser Verletzte überhaupt aktenkundig" sei, als "wohl nicht richtig" bekämpft: soweit er damit die Verletzungen des nicht namentlich bekannten Tatopfers als "durch nichts festgestellt" in Zweifel zieht, geht er nicht von dem - mit mängelfreier (Z 5) Begründung (US 5 und vso: S 493/352, 496 Bd I) - als erwiesen angenommenen Sachverhalt (US 4 vso) aus, und die mit Bezug darauf, daß "sich der ... Betroffene gar nicht gemeldet" und "sich auch niemand geschädigt gefühlt" habe, vertretene weitere Beschwerdeansicht, der Tatbestand der "§§ 83, 84 StGB" könne "wohl nicht angenommen" werden, weil "ein Geschädigter fehle", ist mangels Substantiierung materiellrechtlich nicht nachvollziehbar und deshalb einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Ebensowenig zielführend ist der vom Angeklagten H*** im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachte, den gesamten Umfang des bekämpften Schuldspruchs (lt Pkt 1. a bis c) betreffende Hinweis darauf, daß kein Verfahrensergebnis vorliege, wonach er "irgendwen" verletzt habe: hat doch das Erstgericht eine dahingehende Feststellung - worauf er in Ausführung der Rechtsrüge ohnehin zutreffend abstellt - gar nicht getroffen. Denn auch mit der eingangs wiedergegebenen - in Ansehung der Verletzung des Walter P*** (lt Pkt 1. c des Schuldspruchs) in jene Richtung hin im besonderen gerügten - Formulierung des Urteilstenors (US 2) unter Verwendung der verba legalia wird, wie es in den Entscheidungsgründen mehrfach klargestellt hat (US 4 vso, 5, 6, 7), keineswegs etwa eine jeweils eigenhändige (faktische) Verletzung eines jeden Tatopfers durch jeden Angeklagten zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich die (rechtliche) Tatbestandsverwirklichung durch jeden einzelnen Täter in bezug auf alle diese Verletzungen. Die Rechtsrügen des genannten Angeklagten (sachlich durchwegs Z 9 lit a) gegen seine damit relevierte Verantwortlichkeit für sämtliche Verletzungen jedoch, insbesondere (auch) für die schwere Verletzung des P***, schlagen allesamt nicht durch. Soweit er nämlich dabei die Konstatierung der von den Angeklagten vorweg miteinander getroffenen Vereinbarung über die gemeinsame Tatbegehung negiert, bringt auch er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu einer - einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz voraussetzenden - prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Auf Grund einer derartigen, noch vor dem Beginn der Tatausführung (allenfalls auch schlüssig) zustande gekommenen Willenseinigung von zumindest drei Personen jedoch haftet jeder der am Tatort als Einheit auftretenden Beteiligten als (unmittelbarer) Täter der in der (deliktsspezifischen Sonder-) Täterschaftsform nach § 84 Abs. 2 Z 2 StGB (vgl Leukauf-Steininger Komm2 § 12 RN 14) begangenen - und allenfalls noch weiter qualifizierten (§§ 84 bis 86 StGB) - Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB), und zwar nach Maßgabe seiner subjektiven Tatseite (§ 13 StGB) für den ganzen aus der vereinbarungskonformen Tätigkeit entstandenen Verletzungserfolg ohne Rücksicht darauf, wie weit sein direkter Anteil daran reicht, also selbst für den Fall, daß er (nicht "Mittäter" ist und sohin) keine eigenen tatbildlichen Ausführungshandlungen setzt (vgl jeweils zu § 84 Leukauf-Steininger aaO RN 11 bis 13, Burgstaller im WK Rz 49 bis 51 und Kienapfel BT I2 RN 64 bis 66 sowie die dort zitierte Judikatur).

Schon darum wurden daher auch dem Angeklagten H*** sämtliche inkriminierten Verletzungen zu Recht angelastet, obwohl er keine davon eigenhändig verursacht hat. Denn auch Anhaltspunkte dafür, daß die Verletzung des Walter P*** durch den Angeklagten J*** nach Art oder Intensität von dessen Tathandlungen oder aus anderen Gründen nicht im Rahmen des vereinbarten Vorhabens gelegen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, sodaß zu den von ihm reklamierten Feststellungen darüber, ob der zuletzt genannte Angeklagte damit allenfalls "Privatrache" üben wollte, deshalb kein Anlaß bestand, weil sie bloß ein rechtlich unerhebliches (bejahendenfalls zusätzliches) Tatmotiv jenes Täters betroffen hätten.

Außerdem liegen aber im gegebenen Fall - wie zur Vermeidung von Unklarheiten vermerkt sei - mit Rücksicht darauf, daß nach dem Urteilssachverhalt alle Angeklagten Ausführungshandlungen zu der bei ihrem Tatplan mit bedingtem Vorsatz ins Auge gefaßten Verletzung von Gästen des Cafe "LA B***" vorgenommen haben, entgegen der Beschwerdeauffassung sehr wohl auch bei H*** überdies die Voraussetzungen der Mittäterschaft vor. Soweit er die darnach aktuellen, seine Mitwirkung an den Tätlichkeiten betreffenden Konstatierungen des Schöffengerichts (US 4 vso) übergeht, führt er die darauf bezogene Rechtsrüge abermals nicht gesetzmäßig aus; einer mit ihr als fehlend relevierten jeweils wechselseitigen Unterstützung im Verhältnis zwischen den mehreren Tätern bei der Verletzung jedes einzelnen Tatopfers bedurfte es zur Annahme dieser Täterschaftsart (in § 12 erster Fall StGB) nicht.

Nach dem zuvor Gesagten lassen auch die - mangels Anfechtung der Feststellung ihres (erst, aber immerhin) bei der Tatausführung gezielten Zusammenwirkens zu dem als erwiesen angenommenen (Aggressions-) Zweck, welches zur Annahme der Mittäterschaft auf der subjektiven Tatseite genügt, nur die Qualifikation nach § 84 Abs. 2 Z 2 (und nicht auch den Grundtatbestand des § 83 Abs. 1) StGB betreffenden - Rechtsrügen der Angeklagten H*** und K*** (sachlich durchwegs Z 10) insofern eine prozeßordnungsgemäße Auführung vermissen, als die Beschwerdeführer (urteilsfremd) darauf abstellen, daß die in Rede stehende (qualifizierende) Voraus-Vereinbarung nicht stattgefunden habe oder doch jedenfalls vom Erstgericht nicht festgestellt worden sei; inwiefern selbst aus den Urteilsfeststellungen "der Tatbestand" (gemeint: das Vorliegen der Qualifikationsmerkmale) des § 84 Abs. 2 Z 2 StGB "nicht konstruiert werden" könne, ist der dahingehend abermals unsubstantiierten Beschwerde des erstgenannten Angeklagten nicht zu entnehmen.

Gleiches gilt für dessen - inhaltlich wohl als Rechtsrüge (Z 10) gegen die ihr zuwiderlaufende Unterstellung (auch) seines Tatverhaltens zu Pkt 1. c des Schuldspruchs auch unter § 84 Abs. 1 StGB zu beurteilende - Ansicht, § 84 StGB könne "wegen der Schwere der Verletzung" ihn betreffend deswegen "ohnehin nicht angenommen" werden, weil die Verletzung des Walter P*** (ausschließlich) durch den Angeklagten J*** verursacht wurde. Dazu ist demnach abermals zur Klarstellung nur noch zu bemerken, daß in der die Zuordnung der schweren Verletzung des Erstgenannten zum rechtlichen Verantwortungsbereich sämtlicher Täter betreffenden Urteilsbegründung ungeachtet dessen, daß das Schöffengericht letzteren zwar keinen bedingten Vorsatz, die Opfer ihrer Aggression schwer zu verletzen, zur Last legte (US 6, 7 vso), die Annahme der Zurechnungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 StGB doch jedenfalls in bezug auf eine fahrlässige Herbeiführung der schweren Tatfolge, nämlich des Ausschlagens zweier gesunder Schneidezähne, Deckung findet, und zwar nicht nur bei J***, sondern im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit von dessen Tatverhalten

(vgl EvBl 1980/40 ua) - unter Bedacht darauf, daß es sich bei ihm um einen schwer vorbestraften Gewalttäter handelt, mit dessen Zugehörigkeit zur "Unterwelt" H*** prahlte und den er eben deswegen beim inkriminierten Vorfall in das Lokal des P*** "einführte" (S 181/I), in Verbindung mit dem brutalen Vorgehen aller Angeklagten und mit ihren (aus ihrem Vorleben abgeleiteten) einschlägigen Erfahrungen (US 3 vso, 4, 5, 7 vso) - auch bei den Beschwerdeführern.

Gleichfalls als rechtsrichtig erweist sich im gegebenen Zusammenhang ferner, der Subsumtionsrüge (sachlich Z 10) des Angeklagten H*** zuwider, die Beurteilung der soeben relevierten, mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Kaufunktion verbundenen (US 3, 5 iVm ON 54) Verletzung des Walter P*** als "an sich schwer" iS § 84 Abs. 1 StGB (vgl Leukauf-Steininger aaO RN 7, Burgstaller aaO Rz 24).

Aus dem bisher Gesagten schließlich erhellt außerdem die völlige Haltlosigkeit der Beschwerdebehauptung jenes Angeklagten (Z 9 lit a), das Schöffengericht habe sich in Ansehung des bekämpften Schuldspruchs zur subjektiven Tatseite mit dem (in Wahrheit bloß rechtlich resümierenden) "formelmäßigen Hinweis" begnügt, letzterer sei auch in dieser Hinsicht begründet (US 7 vso).

Begründungsmängel des Urteils (Z 5) in bezug auf die bereits mehrfach erörterte (Voraus-) Verabredung aller Angeklagten zur Tatbegehung vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Die eingangs zusammengefaßte bekämpfte Beweisführung des Erstgerichts (US 5 bis 6, 7 vso), die auf dem äußeren Geschehensablauf beruht, steht mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung durchaus im Einklang; das Fehlen bestätigender Zeugenaussagen und geständiger Verantwortungen tut dem keinen Abbruch. Von einer unstatthaften reinen Vermutung, "daß es so etwas möglicherweise gegeben habe", oder von einer bloßen Scheinbegründung kann daher insoweit keine Rede sein.

Eine speziell auf Tätlichkeiten gegen P*** gerichtete Verabredung der Angeklagten aber wird im Urteil gar nicht konstatiert, sodaß die darauf bezogene Mängelrüge überhaupt ins Leere geht, und mit der dementgegen tatsächlich getroffenen Feststellung, daß sie übereinkamen, die im Cafe "LA B***" gerade anwesend gewesenen Gäste zu attackieren, um dem Wirt zu schaden (US 6), steht die allfällige Annahme von Rachegefühlen des Angeklagten J*** gegen P***, von dessen Anwesenheit im bezeichneten Lokal ihnen gar nichts bekannt gewesen sei, in keinerlei (erörterungsbedürftigem) Zusammenhang.

Die Konstatierung hinwieder, daß H*** nach seiner Auseinandersetzung mit dem Gastwirt und vor dem Verlassen des in Rede stehenden Kaffeehauses ein Telefongespräch mit Karl K*** führte, der sich zu jener Zeit im Lokal "M***'S B***" aufhielt (US 4 vso), ist deshalb nicht aktenwidrig, weil sie vom Schöffengericht ersichtlich nicht aus den in diesem Kontext zitierten Aussagen der Zeugen P***, F*** oder M*** (US 4 vso) abgeleitet wurde, sondern aus der dahin geständigen eigenen Verantwortung des genannten Angeklagten bei der Polizei (US 3 und vso iVm S 181/I).

Ebensowenig hat das Erstgericht festgestellt, daß K*** von H*** schon bei dem soeben erörterten Telefonat, auf dessen Inhalt es in Wahrheit überhaupt nicht einging, aufgefordert worden sei, mit ihm ins Cafe "LA B***" zu fahren, und daß im Lokal "M***'S B***", wo darnach jene Aufforderung wirklich erging, "eine gemeinsame Besprechung zur Begehung der Tat" stattgefunden hätte (US 4 vso); bereits deswegen kann ein Widerspruch der betreffenden Urteilspassagen mit der Annahme, daß der vor dem Betreten des Tatorts gefaßte gemeinsame Tatentschluß auch durch Zeichen zustandegekommen sein kann (US 7), nicht vorliegen, ganz abgesehen davon, daß mit der zuletzt relevierten Wendung die beiden (miteinander logisch unvereinbaren) Möglichkeiten einer ausdrücklichen oder einer konkludenten Vereinbarung augenscheinlich nicht als gleichzeitig aktuell, sondern unmißverständlich als alternative Varianten konstatiert wurden.

Im Hinblick darauf, daß das Schöffengericht solcherart der Frage, welche dieser beiden Varianten im gegebenen Fall tatsächlich aktuell gewesen war, klar erkennbar keine ins Gewicht fallende Bedeutung beimaß, betreffen die reklamierten Begründungsmängel in bezug auf die näheren Umstände, unter denen die Angeklagten und ihre Begleiter vom Lokal "M***'S B***" ins Cafe "LA B***" fuhren, keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidenden Tatsachen, sodaß das hiezu erstattete Beschwerdevorbringen keiner näheren Erörterung bedarf; aus welchen Gründen aber für die (wie schon gesagt alternativ in Betracht gezogene) Möglichkeit einer konkludenten Tat-Vereinbarung ein gemeinsames Betreten des Tatorts durch die Täter zwingend vorauszusetzen sein sollte, ist dem dahingehenden Beschwerdeargument nicht zu entnehmen.

Gleichermaßen vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern umgekehrt eine chronologisch gestaffelte Ankunft der mehreren Beteiligten im Cafe "LA B***" mit verschiedenen Fahrzeugen der Annahme ihrer (ausdrücklich oder konkludent getroffenen) Voraus-Vereinbarung jener Massenrauferei zuwiderliefe, die sie kurz nach dem Beginn ihrer vollzähligen Anwesenheit im Lokal inszenierten; die Behauptung darauf bezogener Begründungsmängel kann daher gleichfalls auf sich beruhen.

Mit der Aussage des Zeugen L*** hinwieder hat sich das Erstgericht speziell in bezug auf den Ablauf der ersten Tätlichkeiten durchaus zureichend auseinandergesetzt (US 5 vso), wobei es mit der Feststellung, daß die Angeklagten "... ohne einen allgemein verständlichen Anlaß" auf die anwesenden Gäste einzuschlagen begannen (US 4 vso), ersichtlich ohnehin auch den in den Mängelrügen relevierten Zuruf des unbekannt gebliebenen Tatopfers ("Hallo Giulietta!") an einen der Beschwerdeführer in seine Erwägungen miteinbezog, der schlagartig die exzessive und sofort ausufernde Aggression seitens der Täter auslöste und den die Zeugin F*** bei ihrer (im selben Kontext gewürdigten) Darstellung sehr wohl in ihre Beurteilung des Vorgangs als "Überfall" einordnete; zu einer Erörterung dieser Aussage in allen Details war es im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht verhalten.

In einem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung jedoch erschöpfen sich jene Beschwerdeeinwände, mit denen die Konstatierungen über das sofortige und grundlose Inszenieren einer allgemeinen Rauferei durch die Angeklagten (US 5 und vso) mehrfach unter sinnwidriger Verwendung des Begriffs "aktenwidrig" - der nach der Prozeßordnung ausschließlich auf die unrichtige Wiedergabe des Inhalts bestimmter Verfahrensergebnisse (Urkunden und Aussagen) gemünzt ist, sodaß eine (Sachverhalts-) Feststellung als solche begrifflich niemals "aktenwidrig" sein kann - zum Teil überhaupt substratlos und ansonsten einfach mit der Gegenbehauptung bekämpft werden, die Tätlichkeiten seien einzig und allein auf den provozierenden Zuruf des Unbekannten sowie auf die Rachegefühle des Angeklagten J*** zurückzuführen gewesen.

Tatsächlich aktenwidrig hingegen ist die den Hergang der Tätlichkeiten betreffende Beschwerdebehauptung, das Schöffengericht habe als erwiesen angenommen, alle Beteiligten hätten an jedes einzelne Opfer Hand angelegt (vgl dementgegen US 4 vso, 5, 6, 7); der dahingehende Vorwurf fällt demnach auf den Beschwerdeführer zurück.

In keiner Weise zielführend ist das Beschwerdeargument, der nur gegen J*** ergangene Zuspruch eines Entschädigungsbetrages an P*** spreche gegen die Annahme einer Verabredung aller Angeklagten zur Tatbegehung, weil diesfalls auch alle die zivilrechtliche Haftung zu tragen hätten: denn abgesehen davon, daß selbst aus einer solchen fehlerhaften rechtlichen Beurteilung doch keineswegs ein Schluß auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der ihr zugrunde liegenden Tatsachen-Konstatierungen gezogen werden könnte, beruht die relevierte Beschränkung des Entschädigungserkenntnisses im vorliegenden Fall klar ersichtlich darauf, daß P*** seine Ersatzansprüche eben ausschließlich gegen J*** geltend gemacht hat (S 492/I).

Keine für den Schuldspruch oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache (Z 5) betrifft ferner die vom Angeklagten K*** gerügte, bei der einleitenden Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse (US 3 vso) getroffene, bei der abschließenden Entscheidung über die Straffrage aber ohnehin korrigierte (US 8 vso) Annahme des Schöffengerichts, daß er beschäftigungslos sei; dieser Einwand des Beschwerdeführers wird daher (nur) bei der Entscheidung über die Straffrage mitzuberücksichtigen sein.

Das gesamte bisher als Mängelrüge (Z 5) erörterte, von den Angeklagten H*** und K*** teils durch pauschale Verweisung und teils durch inhaltliche Wiederholung zudem als Tatsachenrüge (Z 5 a) deklarierte Beschwerdevorbringen ist aber auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinn des zuletzt relevierten Nichtigkeitsgrundes zu erwecken.

Soweit die Ausführungen des Angeklagten H*** der Sache nach als Subsumtionsrüge (Z 10) zu verstehen sind, wurden sie auch unter jenem Aspekt einer Prüfung unterzogen; einer weitergehenden inhaltlichen Erledigung ist die darüber hinausgehende generelle Zuordnung auch zu den nunmehr in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund mangels Substantiierung entzogen.

Mit Rücksicht auf das Versagen aller bisher geprüften Beschwerdegründe schließlich sind auch die auf den Wegfall des bekämpften Schuldspruchs oder doch immerhin der angenommenen Qualifikation abgestellten rechtlichen Beschwerdeeinwände des genannten Angeklagten, mit denen er auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 91 StGB hinweist (Z 9 lit a) und gegen die Anwendung des § 28 StGB remonstriert (Z 10, der Sache nach indessen bloß ein Berufungsgrund), gar nicht aktuell.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach § 84 Abs. 1 StGB, H*** und K*** jeweils unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB, zu Freiheitsstrafen, die es bei J*** mit zwölf und bei den übrigen Angeklagten mit je zehn Monaten ausmaß sowie bei H*** und K*** gemäß § 43 Abs. 1 StGB (aF) jeweils unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von je drei Jahren bedingt nachsah.

Außerdem verpflichtete es die Angeklagten gemäß §§ 366 Abs. 2, 369 StPO zur Bezahlung von je 1.000 S Schmerzengeld, und zwar alle zur ungeteilten Hand an Gerhard P*** sowie J*** allein an Walter P***.

Zum Zweck der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei allen Angeklagten die "verstärkte Tatbildmäßigkeit" und die Opfermehrheit (bei der Körperverletzung, in bezug auf H*** auch bei der gefährlichen Drohung) sowie ihre (bei H*** sechs, bei H*** eine, bei J*** drei und bei K*** fünf) einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, ebenso zudem bei H*** seine führende Tatbeteiligung, bei H*** und K*** das Zusammentreffen von mehreren (und zwar bei ersterem von drei und bei letzterem von fünf) Vergehen sowie bei J*** und K*** ihren raschen Rückfall; als mildernd hielt es H***, J*** und K*** ihr Geständnis sowie überdies H*** seine eigene Verletzung und K*** eine teilweise Schadensgutmachung, H*** hingegen keinen Umstand zugute. Bei K*** nahm es auch noch darauf Bedacht, daß er mit Ausnahme der (geringfügigen) Sachbeschädigung die (übrigen) ihm zur Last fallenden Straftaten schon vor seiner letzten Verurteilung - nach § 83 Abs. 1 StGB zu drei Monaten (bedingt nachgesehener) Freiheitsstrafe - begangen hat.

Die Gewährung bedingter Strafnachsicht an H*** und K*** hielt es auf Grund der bei ihnen aktuellen Strafzumessungsgründe in Verbindung mit ihrem günstigen persönlichen Eindruck und ihrer aufrechten Berufstätigkeit ebenso für gerechtfertigt wie die Schmerzengeldforderungen der Privatbeteiligten.

Gegen den Strafausspruch haben die Angeklagten H***, H*** und K*** sowie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der beiden Letztgenannten Berufung ergriffen. Alle solcherart das Urteil bekämpfenden Angeklagten streben eine Strafherabsetzung an, H*** auch die Verhängung einer Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe und die Anwendung des § 43 StGB sowie H*** zudem die Verweisung des Privatbeteiligten P*** auf den Zivilrechtsweg. Die Anklagebehörde beantragt die Ausschaltung der den Angeklagten H*** und K*** gewährten bedingten Strafnachsicht.

Nur sie ist damit im Recht.

Die Strafzumessungsgründe bedürfen lediglich insofern einer Korrektur, als dem Angeklagten K*** - mit Rücksicht darauf, daß in bezug auf seine letzte Verurteilung die Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB nicht anzuwenden waren, sodaß neben der Miteinbeziehung dieser Bestrafung in die Anzahl der Vorstrafen nicht auch noch, was das Erstgericht anscheinend verkannt hat, das ihr zugrunde gelegene Delikt zur Summe der bei der Strafbemessung zusammentreffenden strafbaren Handlungen hinzugezählt werden durfte - nur die Häufung von vier (anstatt von fünf) Vergehen als erschwerend zur Last fällt. Unter dem Gesichtspunkt einer "verstärkten Tatbildmäßigkeit" hingegen wurde den Angeklagten ersichtlich die zweifache Qualifikation des von ihnen begangenen Vergehens der Körperverletzung (sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 Z 2 des § 84 StGB) mit Recht als - gleichwohl im (bloß demonstrativen) Katalog des § 33 StGB nicht angeführter - Erschwerungsumstand angelastet. Desgleichen wurden bei H*** durchaus berechtigterweise das Zusammentreffen von (im Hinblick auf die Erfolglosigkeit seiner Nichtigkeitsbeschwerde) drei Vergehen sowie seine Vorverurteilung wegen § 83 StGB, deren Einschlägigkeit (§ 71 StGB) bei der Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse eingangs der Entscheidungsgründe offenbar übersehen worden war, als erschwerend gewertet; von einem bereits längeren Zurückliegen der Vorstrafen aber kann bei H***, der seine letzte Verurteilung im April 1984 erlitt und aus dem letzten Strafvollzug im April 1985 entlassen wurde, nicht gesprochen werden.

Gleichermaßen liegen die von den Angeklagten H*** und K*** reklamierten zusätzlichen Milderungsgründe nicht vor. Von einer bloßen Unbesonnenheit, die von ersterem mit seinem Hinweis auf die "Hitze einer aufgeregten Nacht" offensichtlich geltend gemacht werden soll, kann nach dem Urteilssachverhalt und unter Bedacht auf seine sechs einschlägigen Vorverurteilungen ebensowenig die Rede sein wie von einer tatkausalen rauschbedingten Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit des fünfmal wegen Gewalttätigkeit vorabgestraften Letztgenannten, und auch der Umstand, daß K*** "keineswegs zu seinem Vorteil und aus eigenem Antrieb in die Angelegenheit verwickelt" wurde, läßt seine Tatverhalten nicht in einem milderen Licht erscheinen.

Die Bedeutung der vorliegenden Strafzumessungsgründe hinwieder hat das Schöffengericht auch unter Bedacht auf das allgemeine soziale Verhalten der Angeklagten (§ 32 Abs. 2 StGB) gewiß nicht zu ihrem Nachteil gewichtet.

Alles in allem erweisen sich die verhängten

Freiheitsstrafen - unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der führenden Rolle des Angeklagten H*** bei dem von ihm inszenierten Überfall und seiner sowie des Angeklagten K*** hartnäckigen Neigung zur Gewalttätigkeit, der Wirkungslosigkeit erheblicher, wenn auch nicht einschlägiger Vorabstrafungen des Angeklagten H***, der ebensowie K*** in derselben Nacht noch ein zweites Mal exzedierte (Faktum 2.), und des einschlägig schwer belasteten Vorlebens des Angeklagten J*** - ihrer (bei den drei Erstgenannten gleichen und bei letzterem vergleichsweise etwas angehobenen) Höhe nach sowohl absolut als auch in Relation zueinander entsprechend der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) der Täter als angemessen.

Daran vermag in bezug auf den Angeklagten H*** auch eine Bedachtnahme auf dessen (rechtskräftige) Zwischen-Verurteilung durch das Strafbezirksgericht Graz vom 24.Februar 1988, AZ 3 U 96/88, wegen § 83 Abs. 1 StGB, also einschlägiger Art, zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen - in Ansehung deren nach § 495 Abs. 1 StPO nF vorzugehen sein wird (vgl EvBl 1988/63) - gemäß §§ 31, 40 StGB nichts zu ändern. Für die Verhängung einer Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe (§ 37 Abs. 1 StGB) über den Angeklagten H*** war demnach schon im Hinblick auf deren konkret aktuelle Dauer (von zehn Monaten) ebensowenig Raum, wie aus Gründen der (durch dessen Vorleben indizierten) Spezial- und der (hier vor allem im Interesse der allgemeinen Sicherheit gebotenen) Generalprävention für die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB aF) an ihn. Organisiertem Schläger-Unwesen, wie es im vorliegenden Fall augenscheinlich zutage trat, muß zum Schutz der Gesellschaft vor asozialen Machtstrukturen zu jeder Zeit mit Nachdruck entgegengewirkt werden.

Daraus erhellt auch die Berechtigung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung gegen die bedingte Nachsicht der über die übel beleumundeten (ON 34, 35) Angeklagten H*** und K*** verhängten Strafen, zumal ersterer nach sechs Vorstrafen in einem Alter von 26 Jahren bereits mehr als fünf Jahre Freiheitsentzug erlitten hat und der etwa gleichaltrige Letztgenannte nach fünf einschlägigen Verurteilungen zu Geldstrafen und seiner erstmaligen Konfrontation mit einer ihm bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe schon innerhalb eines Monats und noch vor dem Eintritt der Rechtskraft jenes Urteils wieder rückfällig wurde. Der Umstand, daß diese beiden Angeklagten im vorliegenden Verfahren schon eine Zeitlang in Untersuchungshaft angehalten wurden, vermag nach Lage des Falles die aufgezeigte Notwendigkeit des Vollzuges ihrer noch unverbüßten Strafreste nicht in Frage zu stellen.

Nach §§ 1301 f. ABGB schließlich haftet der Angeklagte H*** ungeachtet dessen, daß er die Verletzung des Walter P*** nicht unmittelbar verursacht hat, sehr wohl solidarisch mit den übrigen Tätern für diesen aus dem gemeinsamen Tatplan, an dessen Realisierung er anderweitig mitgewirkt hat, entstandenen Schaden (vgl SZ XIII/193 ua).

Dementsprechend mußte den Berufungen der Angeklagten H***, H*** und K*** gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben, wogegen die Gewährung bedingter Strafnachsicht an die beiden Letztgenannten in Stattgebung der von der Anklagebehörde erhobenen Berufung aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten war.

Anmerkung

E14314

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00055.88.0621.000

Dokumentnummer

JJT_19880621_OGH0002_0150OS00055_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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