RS OGH 1957/3/6 7Ob100/57, 1Ob583/76 (1Ob584/76), 4Ob549/77, 6Ob736/81, 2Ob109/88, 10Ob84/04g, 8Ob34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1957
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Norm

ABGB §1438 Cb
ZPO §391 C
ZPO §411 D

Rechtssatz

Wenn der Kläger selbst von seiner Forderung eine von ihm anerkannte Gegenforderung des Beklagten in Abzug bringt, ist damit letzterem die Möglichkeit genommen, seine Forderungen aufrechnungsweise im Prozeß geltend zu machen. In einem solchen Fall kann dem Kläger nur der Betrag seiner als zu Recht bestehend erkannten Forderung zugesprochen werden, der über die Gegenforderung hinausgeht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 100/57
    Entscheidungstext OGH 06.03.1957 7 Ob 100/57
  • 1 Ob 583/76
    Entscheidungstext OGH 06.10.1976 1 Ob 583/76
    Auch
  • 4 Ob 549/77
    Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 549/77
  • 6 Ob 736/81
    Entscheidungstext OGH 30.09.1981 6 Ob 736/81
    Vgl; Beisatz: Fassung des Spruches bei Vorliegen eines Exekutionstitels für die aufrechungsweise eingewendete Gegenforderung ohne Berücksichtigung durch den Kläger. (T1)
  • 2 Ob 109/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 2 Ob 109/88
  • 10 Ob 84/04g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 Ob 84/04g
    Vgl auch; Beisatz: Es ist dann nur zu prüfen, ob tatsächlich die Klageforderung im behaupteten Ausmaß bestand und durch Aufrechnung mit der Gegenforderung der Beklagten getilgt wurde sowie, wieviel darüber hinaus der Klägerin noch zusteht. (T2); Veröff: SZ 2005/6
  • 8 Ob 34/19m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 34/19m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0033898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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