Norm
ASVG §114Rechtssatz
Die Nichtabführung von Dienstnehmerbeiträgen begründet keinesfalls Veruntreuung. - Der Dienstgeber kann nicht nach § 114 ASVG belangt werden, wenn er von dem ihm gemäß § 60 ASVG zustehenden Einbehaltungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. - Stehen ihm im Zeitpunkt der Lohnauszahlung nur die Nettolöhne zur Verfügung, so darf er sich nicht durch deren Kürzung die Mittel zur Zahlung der Kassenbeiträge beschaffen; er muß jedoch, um nicht nach § 114 ASVG straffällig zu werden, spätere Eingänge zur Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge verwenden.Die Nichtabführung von Dienstnehmerbeiträgen begründet keinesfalls Veruntreuung. - Der Dienstgeber kann nicht nach Paragraph 114, ASVG belangt werden, wenn er von dem ihm gemäß Paragraph 60, ASVG zustehenden Einbehaltungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. - Stehen ihm im Zeitpunkt der Lohnauszahlung nur die Nettolöhne zur Verfügung, so darf er sich nicht durch deren Kürzung die Mittel zur Zahlung der Kassenbeiträge beschaffen; er muß jedoch, um nicht nach Paragraph 114, ASVG straffällig zu werden, spätere Eingänge zur Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge verwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0084589Im RIS seit
04.04.1957Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023