Norm
ABGB §579Rechtssatz
Auch wenn einer oder mehrere Testamentszeugen die Erklärung des Erblassers nicht selbst hörten, daß dies seine letztwillige Verfügung sei, ist diese (bei Vorliegen der anderen gesetzlichen Voraussetzungen) gültig. Nicht jeder Zeuge muß mit dem Beisatz "als Zeuge (bzw. Testamentszeuge" unterschreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0012478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020