RS OGH 2023/2/21 5Ob185/12k, 2Ob61/13d, 2Ob134/17w, 2Ob167/22f, 2Ob14/23g

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Veröffentlicht am 21.02.2023
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Norm

ABGB §579
  1. ABGB § 579 heute
  2. ABGB § 579 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 579 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die in § 579 ABGB geforderte Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, welches nicht schon durch die Unterfertigung der allographen letztwilligen Verfügung erfüllt wird. Der bloße subjektive Eindruck der Testamentszeugen, ob das Schriftstück den letzten Willen des Testators enthält, ist für sich unerheblich, solange dieser Eindruck nicht durch ein bestimmtes Verhalten des Testators vermittelt wird. Die Anforderungen an die Ausdrücklichkeit der Nuncupatio sind (auch) im Hinblick auf ihren Zweck, das Unterschieben einer vom Testator nicht gewollten letztwilligen Verfügung zu verhindern, streng zu prüfen.Die in Paragraph 579, ABGB geforderte Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, welches nicht schon durch die Unterfertigung der allographen letztwilligen Verfügung erfüllt wird. Der bloße subjektive Eindruck der Testamentszeugen, ob das Schriftstück den letzten Willen des Testators enthält, ist für sich unerheblich, solange dieser Eindruck nicht durch ein bestimmtes Verhalten des Testators vermittelt wird. Die Anforderungen an die Ausdrücklichkeit der Nuncupatio sind (auch) im Hinblick auf ihren Zweck, das Unterschieben einer vom Testator nicht gewollten letztwilligen Verfügung zu verhindern, streng zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • RS0128630">5 Ob 185/12k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 185/12k
    Veröff: SZ 2012/123
  • RS0128630">2 Ob 61/13d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 61/13d
    Auch; Veröff: SZ 2013/101
  • RS0128630">2 Ob 134/17w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 134/17w
    Auch
  • RS0128630">2 Ob 167/22f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 167/22f
    Vgl; Beisatz: Auch die durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte eigenhändige Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, das zwingend neben die eigenhändige Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung tritt. (T1)
    Anm: Hier zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T2)
  • RS0128630">2 Ob 14/23g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 14/23g
    Beisatz: Hier: Kein Erklärungsverhalten iS einer Bekräftigung des letzten Willens gegenüber Zeugen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128630

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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