Auch; Beisatz: Nach ganz herrschender Lehre und der neueren Rechtsprechung ist nämlich der - hier allein geltend gemachte - Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung verschuldensunabhängig, ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt. (T1) Veröff: MR 1990,183 (Korn)
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unterlassungsanspruch steht schon dann zu, wenn die Verbreitung rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen drohend bevorsteht. (T2)
Auch; Beisatz: Auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften, hier jener des § 230a StPO, besteht für sich allein kein gegen jedermann durchsetzbarer Individualanspruch, ein solcher setzt vielmehr die Verletzung von konkreten Persönlichkeitsrechten voraus. (T3)
Vgl; Beisatz: § 1330 ABGB normiert zum einen eine deliktische Haftung, für die zumindest leichte Fahrlässigkeit Voraussetzung ist. Nach neuerer Auffassung handelt es sich bei § 1330 ABGB aber nicht nur um eine deliktische Haftungsregelung. Dahinter stehen vielmehr die Ehre und der wirtschaftliche Ruf als absolute Rechte im Sinne des § 16 ABGB. Daher gewährt die jüngere Rechtsprechung bei beiden Tatbeständen des § 1330 ABGB einen ? abgesehen vom Fall des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB ? verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch. (T4)