RS OGH 1958/1/30 3Ob9/58, 6Ob26/59, 4Ob540/90, 6Ob17/10h

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Veröffentlicht am 30.01.1958
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Norm

KlGG §1
KleingartenV §1

Rechtssatz

Kleingärtnerisch genutzt wird ein Grundstück dann, wenn es dazu bestimmt ist, vom Pächter zur Gewinnung von Gartenfrüchten der verschiedensten Art, insbesondere von Gemüse und Obst, mit eigenen Kräften unter Anwendung von kleinerem Werkzeug genutzt zu werden, ohne daß beabsichtigt wäre, die Erträgnisse oder einen Teil hievon durch Verkauf zu verwerten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0063641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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