RS OGH 2016/5/25 7Ob56/58, 3Ob258/59, 4Ob134/59, 1Ob68/64, 3Ob582/76, 6Ob813/82, 6Ob574/87, 4Ob2076/

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Veröffentlicht am 05.02.1958
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Rechtssatz

Schon die allgemeine Bestreitung des erhobenen Klagsanspruches verpflichtet das Gericht, die Frage zu prüfen, ob die Fälligkeit der Leistung zur Zeit der Urteilsfällung bereits eingetreten war; es bedarf dazu keiner besonderen Einrede.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041226

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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