Norm
ABGB §865Rechtssatz
Mängel des Intellekts, die es verhindern, daß der Betreffende die Tragweite eines bestimmten Geschäftes zu überblicken und dessen Folge einzusehen vermag, können keinesfalls Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB begründen.Mängel des Intellekts, die es verhindern, daß der Betreffende die Tragweite eines bestimmten Geschäftes zu überblicken und dessen Folge einzusehen vermag, können keinesfalls Handlungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 865, ABGB begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0014615Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.10.2013