Norm
AO §60Rechtssatz
Ein nach Entstehung des Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG gerichtlich bestätigter Ausgleich im Ausgleichsverfahren der OHG kann im Exekutionsverfahren gegen den Gesellschafter nicht nach § 40 EO, sondern nur im Wege der Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden.Ein nach Entstehung des Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG gerichtlich bestätigter Ausgleich im Ausgleichsverfahren der OHG kann im Exekutionsverfahren gegen den Gesellschafter nicht nach Paragraph 40, EO, sondern nur im Wege der Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001126Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021