RS OGH 2011/10/13 3Ob295/58, 8Ob19/62, 8Ob124/62, 1Ob163/67, 1Ob309/68, 7Ob550/76, 7Ob561/81 (7Ob562

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Veröffentlicht am 10.07.1958
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Norm

MG §17 Abs2 C2
MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Für die Rückforderungsklage nach § 17 Abs 2 MG ist nicht derjenige, mit dem die Ablöse vereinbart wurde, sondern derjenige, dem sie tatsächlich wirtschaftlich zugekommen ist, passiv legitimiert. Erfolgt die Vereinbarung mit einem Dritten, bei dem diese Leistung nur eine Durchlaufpost darstellt, so kann nicht dieser, sondern nur derjenige in Anspruch genommen werden, der tatsächlich bereichert wurde (MietSlg 5088).Für die Rückforderungsklage nach Paragraph 17, Absatz 2, MG ist nicht derjenige, mit dem die Ablöse vereinbart wurde, sondern derjenige, dem sie tatsächlich wirtschaftlich zugekommen ist, passiv legitimiert. Erfolgt die Vereinbarung mit einem Dritten, bei dem diese Leistung nur eine Durchlaufpost darstellt, so kann nicht dieser, sondern nur derjenige in Anspruch genommen werden, der tatsächlich bereichert wurde (MietSlg 5088).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0067479

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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