Norm
ZPO §11 Z1 BRechtssatz
Geht eine Forderung des Erblassers auf mehrere Miterben über, so sind diese nach der Einantwortung als Streitgenossen nach § 11 Z 1 zweiter Fall ZPO anzusehen.Geht eine Forderung des Erblassers auf mehrere Miterben über, so sind diese nach der Einantwortung als Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, zweiter Fall ZPO anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0035470Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026