Norm
ABGB §91 C3bRechtssatz
Die Ehegattin, deren Mann Alleinmieter der Ehewohnung ist, hat weder vor noch nach Scheidung der Ehe einen Rechtsanspruch auf diese Wohnung. Solange daher nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung nach der 6.DVEheG zu ihren Gunsten ein Mietrecht begründet wird oder wenigstens eine einstweilige Anordnung nach § 13 Abs 4 der 6.DVEheG ergeht, ist der Ehemann berechtigt, über sein Mietrecht zu verfügen. Eine solche Verfügung kann nicht gemäß § 879 ABGB nichtig sein, sondern nur dann eine Haftung nach § 1295 Abs 2 ABGB begründen, wenn sie ausschließlich in Schädigungsabsicht erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0047322Dokumentnummer
JJR_19581126_OGH0002_0050OB00229_5800000_002