Norm
ZPO §500 Abs2 IIA2Rechtssatz
Auch bei den Feststellungsprozessen nach § 110 KO betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird. Es besteht daher kein Anlass zu einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO; die dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.Auch bei den Feststellungsprozessen nach Paragraph 110, KO betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird. Es besteht daher kein Anlass zu einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO; die dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0042401Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021