Norm
ABGB §1346Anmerkung
Z52150Kopf
SZ 52/150
Spruch
Wenn der Gemeinschuldner durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem Unternehmer die Bürgschaft oder eine sonstige Haftung für dessen Steuerschuld übernommen hatte, so fällt eine Forderung auf Ersatz des ungeachtet dieser Verpflichtung dazu doch vom Unternehmer Geleisteten nicht in die II. Klasse der KonkursforderungenWenn der Gemeinschuldner durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem Unternehmer die Bürgschaft oder eine sonstige Haftung für dessen Steuerschuld übernommen hatte, so fällt eine Forderung auf Ersatz des ungeachtet dieser Verpflichtung dazu doch vom Unternehmer Geleisteten nicht in die römisch zwei. Klasse der Konkursforderungen
Ein Vorrecht, das mit einer Konkursforderung nicht schon kraft Gesetzes zufolge ihrer Beschaffenheit verknüpft ist, kann weder durch Rechtsgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem Gemeinschuldner noch durch Anerkennung seitens des Masseverwalters begrundet werden
OGH 23. Oktober 1979, 5 Ob 312/79 (OLG Linz 3 R 88/79; LG Linz 16 Cg 5/79)
Text
In dem am 29. November 1978 zu S 48/78 des Erstgerichtes über das Vermögen der protokollierten Firma X eröffneten Konkursverfahren meldete der Kläger am 6. Feber 1979 neben einer Forderung in der III. Klasse auch eine Forderung von 1 325 398 S in der II. Klasse an und behauptete, dieser Betrag stelle die Umsatzsteuer dar, deren Begleichung die Gemeinschuldnerin durch Vertrag mit ihm übernommen habe. Der Masseverwalter anerkannte diese Forderung, bestritt aber deren Rang in der II. Klasse mit der Begründung, daß der Forderung kein Vorrecht im Sinne des § 52 KO zukomme.In dem am 29. November 1978 zu S 48/78 des Erstgerichtes über das Vermögen der protokollierten Firma römisch zehn eröffneten Konkursverfahren meldete der Kläger am 6. Feber 1979 neben einer Forderung in der römisch drei. Klasse auch eine Forderung von 1 325 398 S in der römisch zwei. Klasse an und behauptete, dieser Betrag stelle die Umsatzsteuer dar, deren Begleichung die Gemeinschuldnerin durch Vertrag mit ihm übernommen habe. Der Masseverwalter anerkannte diese Forderung, bestritt aber deren Rang in der römisch zwei. Klasse mit der Begründung, daß der Forderung kein Vorrecht im Sinne des Paragraph 52, KO zukomme.
Hierauf brachte der Kläger rechtzeitig gemäß § 110 KO beim Erstgericht die vorliegende Klage auf Feststellung ein, die von ihm im gegenständlichen Konkursverfahren angemeldete Forderung gehöre mit dem Teilbetrag von 1 325 308 S in die II. Klasse. Er brachte vor, er habe mit den Geschäftsführern der Firma X vereinbart, daß diese für die ihr samt Umsatzsteuer in Rechnung gestellten Leistungen an ihn lediglich die Nettobeträge bezahle, die Umsatzsteuer aber direkt an das Finanzamt abführe oder mit diesem verrechne. Die Firma X habe in der Folge auch an ihn einige Nettozahlungen erbracht, die darauf entfallende Umsatzsteuer allerdings niemals an das Finanzamt abgeführt oder mit diesem verrechnet, so daß er die Umsatzsteuer in der im Klagebegehren genannten Höhe nunmehr selbst zu erbringen habe. Aus diesem Gründe stehe ihm hinsichtlich dieses Betrages im Konkurs der Firma X die II. Klasse der Konkursforderungen zu.Hierauf brachte der Kläger rechtzeitig gemäß Paragraph 110, KO beim Erstgericht die vorliegende Klage auf Feststellung ein, die von ihm im gegenständlichen Konkursverfahren angemeldete Forderung gehöre mit dem Teilbetrag von 1 325 308 S in die römisch zwei. Klasse. Er brachte vor, er habe mit den Geschäftsführern der Firma römisch zehn vereinbart, daß diese für die ihr samt Umsatzsteuer in Rechnung gestellten Leistungen an ihn lediglich die Nettobeträge bezahle, die Umsatzsteuer aber direkt an das Finanzamt abführe oder mit diesem verrechne. Die Firma römisch zehn habe in der Folge auch an ihn einige Nettozahlungen erbracht, die darauf entfallende Umsatzsteuer allerdings niemals an das Finanzamt abgeführt oder mit diesem verrechnet, so daß er die Umsatzsteuer in der im Klagebegehren genannten Höhe nunmehr selbst zu erbringen habe. Aus diesem Gründe stehe ihm hinsichtlich dieses Betrages im Konkurs der Firma römisch zehn die römisch zwei. Klasse der Konkursforderungen zu.
Der Beklagte stellte die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen als richtig außer Streit, bestritt jedoch den Klageanspruch und beantragte Klageabweisung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den außer Streit stehenden Sachverhalt hinaus fest, daß der Kläger inzwischen über Aufforderung des Finanzamtes von jenen Rechnungen die Umsatzsteuer (im Betrage von 808 707.42 S) bezahlte, von welchen er von der Firma X die vereinbarten Nettozahlungen (im Betrage von 4 492 819 S) erhalten hatte. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den außer Streit stehenden Sachverhalt hinaus fest, daß der Kläger inzwischen über Aufforderung des Finanzamtes von jenen Rechnungen die Umsatzsteuer (im Betrage von 808 707.42 S) bezahlte, von welchen er von der Firma römisch zehn die vereinbarten Nettozahlungen (im Betrage von 4 492 819 S) erhalten hatte. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:
Gemäß § 19 Abs. 1 UStG sei Steuerschuldner der Unternehmer, der Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe (§ 1 Abs. 1 Z. 1 UStG). Dieser Bestimmung zufolge sei der Kläger vom Finanzamt zur Zahlung der Umsatzsteuer aufgefordert worden. Führe der Kläger diese Steuer beim Finanzamt ab, so begleiche er dadurch seine eigene Schuld und nicht etwa eine Schuld der Firma X. Daran ändere auch die zwischen ihm und der genannten Firma getroffene Vereinbarung nichts. Selbst im Privatrecht erfolge eine befreiende Schuldübernahme, bei der der alte Schuldner entfassen werde, nur mit Zustimmung des Gläubigers (§ 1405 ABGB). Dazu komme, daß gemäß § 54 Abs. 2 KO nur Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner effektiv bezahlten Schuld den Rang der bezahlten Forderung genössen. Der Kläger habe bisher von den hier streitverfangenen Umsatzsteuerbeträgen an das Finanzamt nur 808 707.42 S abgeführt, so daß das Klagebegehren hinsichtlich des Restbetrages von 516 600.60 S auch schon aus diesem Gründe abzuweisen gewesen wäre.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UStG sei Steuerschuldner der Unternehmer, der Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG). Dieser Bestimmung zufolge sei der Kläger vom Finanzamt zur Zahlung der Umsatzsteuer aufgefordert worden. Führe der Kläger diese Steuer beim Finanzamt ab, so begleiche er dadurch seine eigene Schuld und nicht etwa eine Schuld der Firma römisch zehn. Daran ändere auch die zwischen ihm und der genannten Firma getroffene Vereinbarung nichts. Selbst im Privatrecht erfolge eine befreiende Schuldübernahme, bei der der alte Schuldner entfassen werde, nur mit Zustimmung des Gläubigers (Paragraph 1405, ABGB). Dazu komme, daß gemäß Paragraph 54, Absatz 2, KO nur Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner effektiv bezahlten Schuld den Rang der bezahlten Forderung genössen. Der Kläger habe bisher von den hier streitverfangenen Umsatzsteuerbeträgen an das Finanzamt nur 808 707.42 S abgeführt, so daß das Klagebegehren hinsichtlich des Restbetrages von 516 600.60 S auch schon aus diesem Gründe abzuweisen gewesen wäre.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit nachstehender Begründung:
Der Bestimmung des § 54 Abs. 2 KO zufolge genössen Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld den Rang der bezahlten Forderung. Der Wortlaut des Gesetzes lasse keinen Zweifel darüber offen, daß die Schuld durch den Gläubiger, der vom Schuldner Ersatz fordere, bezahlt worden sein müsse. In Betracht kämen somit Bereicherungsansprüche sowie Ersatzansprüche nach §§ 1358 und 1422 (Bartsch - Pollak[3] I, 306; JBl. 1960, 3404; SZ 13/203 u. a.). Daraus folge bereits - wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe - , daß eine Feststellung der Rangordnung in der II. Klasse überhaupt nur hinsichtlich des bereits bezahlten Betrages von 808 707.42 S in Betracht käme. Aber auch hinsichtlich dieses Betrages habe das Erstgericht das Klagebegehren mit Recht abgewiesen:Der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, KO zufolge genössen Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld den Rang der bezahlten Forderung. Der Wortlaut des Gesetzes lasse keinen Zweifel darüber offen, daß die Schuld durch den Gläubiger, der vom Schuldner Ersatz fordere, bezahlt worden sein müsse. In Betracht kämen somit Bereicherungsansprüche sowie Ersatzansprüche nach Paragraphen 1358 und 1422 (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 306; JBl. 1960, 3404; SZ 13/203 u. a.). Daraus folge bereits - wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe - , daß eine Feststellung der Rangordnung in der römisch zwei. Klasse überhaupt nur hinsichtlich des bereits bezahlten Betrages von 808 707.42 S in Betracht käme. Aber auch hinsichtlich dieses Betrages habe das Erstgericht das Klagebegehren mit Recht abgewiesen:
Steuerschuldner im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG und damit Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 BAO sei der Kläger als Unternehmer. Der Unternehmer schulde die Umsatzsteuer und habe auch die weiteren ihm nach den Abgabengesetzen auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Er habe daher die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Steuererklärung abzugeben sowie die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten; ihn träfen auch die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen, insbesondere der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe einer Abgabenerklärung (§ 135 BAO) und der Säumniszuschlag bei nicht zeitgerechter Entrichtung der Abgabe (§ 217 BAO); gegen ihn richteten sich primär auch allfällige Vollstreckungsmaßnahmen (Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer III, Anm. 6 und 7 zu § 19 UStG). An der Qualifikation des Unternehmers als Steuerschuldner ändere auch der Umstand nichts, daß die Umsatzsteuer im Unternehmensbereich nur einen durchlaufenden Posten darstelle und der Letztverbraucher die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen habe (JBl. 1976, 37).Steuerschuldner im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, UStG und damit Abgabepflichtiger im Sinne des Paragraph 77, BAO sei der Kläger als Unternehmer. Der Unternehmer schulde die Umsatzsteuer und habe auch die weiteren ihm nach den Abgabengesetzen auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Er habe daher die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Steuererklärung abzugeben sowie die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten; ihn träfen auch die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen, insbesondere der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe einer Abgabenerklärung (Paragraph 135, BAO) und der Säumniszuschlag bei nicht zeitgerechter Entrichtung der Abgabe (Paragraph 217, BAO); gegen ihn richteten sich primär auch allfällige Vollstreckungsmaßnahmen (Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer römisch drei, Anmerkung 6 und 7 zu Paragraph 19, UStG). An der Qualifikation des Unternehmers als Steuerschuldner ändere auch der Umstand nichts, daß die Umsatzsteuer im Unternehmensbereich nur einen durchlaufenden Posten darstelle und der Letztverbraucher die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen habe (JBl. 1976, 37).
Richtig sei allerdings, daß das UStG, abweichend von der Grundregel seines § 19 Abs. 1 den Steuerschuldner in besonderen Fällen kenne (z. B. § 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2). Aus § 16 Abs. 2 UStG wolle derRichtig sei allerdings, daß das UStG, abweichend von der Grundregel seines Paragraph 19, Absatz eins, den Steuerschuldner in besonderen Fällen kenne (z. B. Paragraph 11, Absatz 12 und 14, Paragraph 16, Absatz 2,). Aus Paragraph 16, Absatz 2, UStG wolle der
Kläger auch den von ihm behaupteten Schuldnerwechsel ableiten. Diese Bestimmung habe aber für den gegenständlichen Fall keinerlei Bedeutung, weil sie nur für sogenannte Zentralregulierungsgeschäfte geschaffen worden sei, bei denen in den Abrechnungsverkehr zwischen inländischen Lieferanten und inländischen Abnehmern ein Dritter in der Weise eingeschaltet sei, daß er für die Abnehmer die Zahlungsabwicklung besorge. Der Dritte nehme dabei regelmäßig Zahlungsabzüge vor, die beim Lieferer zu einer Entgeltminderung führten. Da dadurch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges bei den Abnehmern erforderlich sei, würden die somit entstehenden praktischen Schwierigkeiten durch die gegenständliche Bestimmung vermieden, so daß die Berichtigung des Vorsteuerabzuges bei den einzelnen Abnehmern unterbleiben könne, wenn der auf die Entgeltminderung entfallende Vorsteuerbetrag von dem dritten Unternehmer als Steuer abgeführt werde. Der Dritte habe in diesen Fällen die auf die Entgeltminderung entfallende Steuer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in welchem die Minderung des Entgeltes eingetreten sei (Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer III, Anm. 19 zu § 19 UStG, II Anm. 61 und 62 zu § 16 UStG). Da im gegenständlichen Falle nicht davon gesprochen werden könne, daß ein Dritter eingeschaltet worden sei, der für den Abnehmer die Zahlungsabwicklung besorgt habe - derartiges sei gar nicht behauptet worden -, erscheine also die Bezugnahme auf diese Bestimmung nicht tragfähig.Kläger auch den von ihm behaupteten Schuldnerwechsel ableiten. Diese Bestimmung habe aber für den gegenständlichen Fall keinerlei Bedeutung, weil sie nur für sogenannte Zentralregulierungsgeschäfte geschaffen worden sei, bei denen in den Abrechnungsverkehr zwischen inländischen Lieferanten und inländischen Abnehmern ein Dritter in der Weise eingeschaltet sei, daß er für die Abnehmer die Zahlungsabwicklung besorge. Der Dritte nehme dabei regelmäßig Zahlungsabzüge vor, die beim Lieferer zu einer Entgeltminderung führten. Da dadurch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges bei den Abnehmern erforderlich sei, würden die somit entstehenden praktischen Schwierigkeiten durch die gegenständliche Bestimmung vermieden, so daß die Berichtigung des Vorsteuerabzuges bei den einzelnen Abnehmern unterbleiben könne, wenn der auf die Entgeltminderung entfallende Vorsteuerbetrag von dem dritten Unternehmer als Steuer abgeführt werde. Der Dritte habe in diesen Fällen die auf die Entgeltminderung entfallende Steuer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in welchem die Minderung des Entgeltes eingetreten sei (Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer römisch drei, Anmerkung 19 zu Paragraph 19, UStG, römisch zwei Anmerkung 61 und 62 zu Paragraph 16, UStG). Da im gegenständlichen Falle nicht davon gesprochen werden könne, daß ein Dritter eingeschaltet worden sei, der für den Abnehmer die Zahlungsabwicklung besorgt habe - derartiges sei gar nicht behauptet worden -, erscheine also die Bezugnahme auf diese Bestimmung nicht tragfähig.
Auch der Hinweis des Klägers auf die Behandlung der Zollforderungen des Spediteurs im Konkurs seiner Kunden sei nicht zielführend. Wohl werde auch der Spediteur formell Zollschuldner; allerdings gehe - im Gegensatz zu den Bestimmungen des UStG - zufolge § 174 Abs. 2 ZollG die Zollschuld auf den Warenempfänger über, wenn dieser in der Warenerklärung genannt sei und der Spediteur die Übernahme der Ware durch den Warenempfänger nachweise (vgl. Tlapek, Zollforderungen des Spediteurs im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, ÖJZ 1963, 514 f.,; ZBl. 1927/230). Nach dem UStG werde der Empfänger der Leistung aber, auch wenn er letztlich die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen habe, nicht Abgabenschuldner im Sinne der Abgabenvorschriften, so daß der Unternehmer, der die Umsatzsteuer dem Finanzamt entrichte, in Wahrheit seine eigene Verbindlichkeit abtrage. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung habe somit nur intern gewirkt und die Stellung des Klägers als Steuerschuldner nicht beseitigen können.Auch der Hinweis des Klägers auf die Behandlung der Zollforderungen des Spediteurs im Konkurs seiner Kunden sei nicht zielführend. Wohl werde auch der Spediteur formell Zollschuldner; allerdings gehe - im Gegensatz zu den Bestimmungen des UStG - zufolge Paragraph 174, Absatz 2, ZollG die Zollschuld auf den Warenempfänger über, wenn dieser in der Warenerklärung genannt sei und der Spediteur die Übernahme der Ware durch den Warenempfänger nachweise vergleiche Tlapek, Zollforderungen des Spediteurs im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, ÖJZ 1963, 514 f.,; ZBl. 1927/230). Nach dem UStG werde der Empfänger der Leistung aber, auch wenn er letztlich die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen habe, nicht Abgabenschuldner im Sinne der Abgabenvorschriften, so daß der Unternehmer, der die Umsatzsteuer dem Finanzamt entrichte, in Wahrheit seine eigene Verbindlichkeit abtrage. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung habe somit nur intern gewirkt und die Stellung des Klägers als Steuerschuldner nicht beseitigen können.
Für die Anwendbarkeit des § 54 Abs. 2 KO bleibe daher kein Raum. Aus diesen Überlegungen heraus erweise sich die Berufung, ohne daß es noch der vermißten Feststellung bedurft habe, der Kläger habe den Betrag von 808 707.42 S sechs Wochen nach Konkurseröffnung an das Finanzamt entrichtet, als unbegrundet.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 54, Absatz 2, KO bleibe daher kein Raum. Aus diesen Überlegungen heraus erweise sich die Berufung, ohne daß es noch der vermißten Feststellung bedurft habe, der Kläger habe den Betrag von 808 707.42 S sechs Wochen nach Konkurseröffnung an das Finanzamt entrichtet, als unbegrundet.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
In die II. Klasse der Konkursforderungen gehören gemäß § 52 KO Steuern, Gebühren, Zölle, die nicht in die erste Klasse gehörenden Beiträge zur Sozialversicherung und andere öffentliche Abgaben, soweit sie nicht früher als drei Jahre vor der Konkurseröffnung fällig geworden sind und nicht schon aus dem dafür haftenden Gut zur Zahlung gelangen.In die römisch zwei. Klasse der Konkursforderungen gehören gemäß Paragraph 52, KO Steuern, Gebühren, Zölle, die nicht in die erste Klasse gehörenden Beiträge zur Sozialversicherung und andere öffentliche Abgaben, soweit sie nicht früher als drei Jahre vor der Konkurseröffnung fällig geworden sind und nicht schon aus dem dafür haftenden Gut zur Zahlung gelangen.
Nach § 54 Abs. 2 KO genießen Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld den Rang einer bezahlten Forderung.Nach Paragraph 54, Absatz 2, KO genießen Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld den Rang einer bezahlten Forderung.
Die taxative Aufzählung der im Konkurs bevorrechteten Forderungen ist streng auszulegen; ihre Erweiterung durch Analogie ist ausgeschlossen (6 Ob 71/58; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 118; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, dKO[9], 525, Anm.6 zu § 61). Die gesetzliche Rangordnung der Konkursforderungen ist zwingendes Recht. Ein Vorrecht, das mit einer Konkursforderung nicht schon kraft Gesetzes zufolge ihrer Beschaffenheit verknüpft ist, kann weder durch Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Gemeinschuldner noch durch Anerkennung seitens des Masseverwalters begrundet werden; lediglich der Verzicht des Gläubigers auf das gesetzliche Vorrecht ist zulässig (Bartsch - Pollak[3] I, 302; Wegan a. a. O.; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck a. a. O.; ebenso zu § 23 AO die Entscheidung EvBl. 1969/258 unter Berufung auf Bartsch - Pollak[3] II, 274). Hat der Gemeinschuldner durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem Dritten die Bürgschaft oder eine sonstige Haftung für dessen Steuerschulden übernommen, so fällt diese Verpflichtung des Gemeinschuldners nicht in die II. Klasse der Konkursforderungen (Baumgartner, Steuerforderungen im Konkurs, ÖJZ 1955, 401 ff. (403)).Die taxative Aufzählung der im Konkurs bevorrechteten Forderungen ist streng auszulegen; ihre Erweiterung durch Analogie ist ausgeschlossen (6 Ob 71/58; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 118; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, dKO[9], 525, Anm.6 zu Paragraph 61,). Die gesetzliche Rangordnung der Konkursforderungen ist zwingendes Recht. Ein Vorrecht, das mit einer Konkursforderung nicht schon kraft Gesetzes zufolge ihrer Beschaffenheit verknüpft ist, kann weder durch Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Gemeinschuldner noch durch Anerkennung seitens des Masseverwalters begrundet werden; lediglich der Verzicht des Gläubigers auf das gesetzliche Vorrecht ist zulässig (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 302; Wegan a. a. O.; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck a. a. O.; ebenso zu Paragraph 23, AO die Entscheidung EvBl. 1969/258 unter Berufung auf Bartsch - Pollak[3] römisch zwei, 274). Hat der Gemeinschuldner durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem Dritten die Bürgschaft oder eine sonstige Haftung für dessen Steuerschulden übernommen, so fällt diese Verpflichtung des Gemeinschuldners nicht in die römisch zwei. Klasse der Konkursforderungen (Baumgartner, Steuerforderungen im Konkurs, ÖJZ 1955, 401 ff. (403)).
§ 54 Abs. 2 KO setzt voraus, daß der Gläubiger selbst eine Schuld des Gemeinschuldners für diesen bezahlt hat (JBl. 1960, 304; SZ 13/203 u. a.), wobei es allerdings nicht darauf ankommt, ob dies freiwillig oder auf Grund einer Verpflichtung gegenüber dem Gemeinschuldner geschah (GlU 10 979; Bartsch - Pollak[3] I, 306).Paragraph 54, Absatz 2, KO setzt voraus, daß der Gläubiger selbst eine Schuld des Gemeinschuldners für diesen bezahlt hat (JBl. 1960, 304; SZ 13/203 u. a.), wobei es allerdings nicht darauf ankommt, ob dies freiwillig oder auf Grund einer Verpflichtung gegenüber dem Gemeinschuldner geschah (GlU 10 979; Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 306).
Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, hängt die Berechtigung des vorliegenden Feststellungsbegehrens (u. a.) davon ab, ob die in den an die Firma X ausgestellten Rechnungen des Klägers ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge eine Steuerschuld dieser Firma sind auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Der Kläger läßt auch die - zutreffende - Rechtsansicht der Vorinstanzen unbekämpft, daß gemäß § 19 Abs. 1 UStG in dem hier gegebenen Fall des § 1 Abs. 1 Z. 1 dieses Gesetzes grundsätzlich der Unternehmer, also der Kläger selbst, Steuerschuldner ist (Kranich - Siegl - Waba, Mehrwertsteuer-Handbuch[2], Anm. 1 zu § 19; Dorazil - Frühwald - Hock - Mayer - Paukowitsch, Kommentar zum UStG 1972, Anm. 1 zu § 19; 4 Ob 510/79). Seinem Versuch, aus der Bestimmung des § 16 Abs. 2 UStG abzuleiten, im gegenständlichen Fall sei die Firma X durch die mit ihm geschlossene Vereinbarung über die Begleichung der Umsatzsteuer zulässigerweise (auch der Republik Österreich gegenüber) Steuerschuldnerin geworden, hat bereits das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, daß sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, den die genannte Bestimmung im Auge hat, wesentlich unterscheidet, also weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 2 UStG auf den gegenständlichen Fall in Betracht kommt. Im übrigen würde die Auffassung des Klägers dazu führen, daß die in seinen Rechnungen an die Firma X ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge, die im Verhältnis zwischen ihm als Unternehmer und dieser Firma als Bestellerin Bestandteil des ihm gebührenden Werklohns sind (JBl. 1976, 37; ImmZ 1976, 138), der in die III. Klasse der Konkursforderungen fällt, durch die Vereinbarung, die Bestellerin habe die Umsatzsteuer unmittelbar an das Finanzamt zu bezahlen, zu bevorrechten, in die II. Klasse der Konkursforderungen gehörigen Steuerforderungen würden; dies ist aber nach dem oben Gesagten wegen des zwingenden Charakters der Rangordnungsbestimmungen der Konkursordnung unzulässig.Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, hängt die Berechtigung des vorliegenden Feststellungsbegehrens (u. a.) davon ab, ob die in den an die Firma römisch zehn ausgestellten Rechnungen des Klägers ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge eine Steuerschuld dieser Firma sind auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Der Kläger läßt auch die - zutreffende - Rechtsansicht der Vorinstanzen unbekämpft, daß gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UStG in dem hier gegebenen Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Gesetzes grundsätzlich der Unternehmer, also der Kläger selbst, Steuerschuldner ist (Kranich - Siegl - Waba, Mehrwertsteuer-Handbuch[2], Anmerkung 1 zu Paragraph 19,; Dorazil - Frühwald - Hock - Mayer - Paukowitsch, Kommentar zum UStG 1972, Anmerkung 1 zu Paragraph 19,; 4 Ob 510/79). Seinem Versuch, aus der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, UStG abzuleiten, im gegenständlichen Fall sei die Firma römisch zehn durch die mit ihm geschlossene Vereinbarung über die Begleichung der Umsatzsteuer zulässigerweise (auch der Republik Österreich gegenüber) Steuerschuldnerin geworden, hat bereits das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, daß sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, den die genannte Bestimmung im Auge hat, wesentlich unterscheidet, also weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des Paragraph 16, Absatz 2, UStG auf den gegenständlichen Fall in Betracht kommt. Im übrigen würde die Auffassung des Klägers dazu führen, daß die in seinen Rechnungen an die Firma römisch zehn ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge, die im Verhältnis zwischen ihm als Unternehmer und dieser Firma als Bestellerin Bestandteil des ihm gebührenden Werklohns sind (JBl. 1976, 37; ImmZ 1976, 138), der in die römisch drei. Klasse der Konkursforderungen fällt, durch die Vereinbarung, die Bestellerin habe die Umsatzsteuer unmittelbar an das Finanzamt zu bezahlen, zu bevorrechten, in die römisch zwei. Klasse der Konkursforderungen gehörigen Steuerforderungen würden; dies ist aber nach dem oben Gesagten wegen des zwingenden Charakters der Rangordnungsbestimmungen der Konkursordnung unzulässig.
Daß für den Kläger auch mit dem Hinweis auf die Behandlung der Ersatzforderungen des Spediteurs für die Zölle, die dieser für seine Kunden ausgelegt hat, im Konkurs der Kunden nichts zu gewinnen ist, hat das Berufungsgericht gleichfalls bereits zutreffend dargelegt. Der Kläger kommt denn auch auf dieses Argument in der Revision nicht mehr zurück. Nur der Vollständigkeit halber sei den Ausführungen des Berufungsgerichtes beigefügt, daß die seit dem Erscheinen des Aufsatzes von Tlapek in ÖJZ 1963, 514 f. im Zollrecht und im Umsatzsteuerrecht eingetretenen Änderungen (ZollG-Novelle 1968, BGBl. 78; UStG 1972) für das Ergebnis, zu dem es im gegenständlichen Fall gelangte, ohne Bedeutung sind (vgl. Manhart - Fuchs, Das österreichische Zollrecht, Anm. 2 und 8 zu § 174 ZollG; seit der ZollG-Novelle 1968 werden Verfügungsberechtigter (Spediteur) und Warenempfänger mit der Entstehung der Zollschuld Gesamtschuldner; was früher den Übergang der Zollschuld vom Verfügungsberechtigten auf den Warenempfänger bewirkte, bewirkt jetzt die Befreiung des Verfügungsberechtigten von der Gesamtschuld; im Umsatzsteuerrecht wird der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung nach wie vor nicht Steuerschuldner).Daß für den Kläger auch mit dem Hinweis auf die Behandlung der Ersatzforderungen des Spediteurs für die Zölle, die dieser für seine Kunden ausgelegt hat, im Konkurs der Kunden nichts zu gewinnen ist, hat das Berufungsgericht gleichfalls bereits zutreffend dargelegt. Der Kläger kommt denn auch auf dieses Argument in der Revision nicht mehr zurück. Nur der Vollständigkeit halber sei den Ausführungen des Berufungsgerichtes beigefügt, daß die seit dem Erscheinen des Aufsatzes von Tlapek in ÖJZ 1963, 514 f. im Zollrecht und im Umsatzsteuerrecht eingetretenen Änderungen (ZollG-Novelle 1968, Bundesgesetzblatt 78; UStG 1972) für das Ergebnis, zu dem es im gegenständlichen Fall gelangte, ohne Bedeutung sind vergleiche Manhart - Fuchs, Das österreichische Zollrecht, Anmerkung 2 und 8 zu Paragraph 174, ZollG; seit der ZollG-Novelle 1968 werden Verfügungsberechtigter (Spediteur) und Warenempfänger mit der Entstehung der Zollschuld Gesamtschuldner; was früher den Übergang der Zollschuld vom Verfügungsberechtigten auf den Warenempfänger bewirkte, bewirkt jetzt die Befreiung des Verfügungsberechtigten von der Gesamtschuld; im Umsatzsteuerrecht wird der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung nach wie vor nicht Steuerschuldner).
Ist die Gemeinschuldnerin aber ungeachtet der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung nicht Steuerschuldnerin geworden, dann fehlt dem gesamten Feststellungsbegehren die Berechtigung, ohne daß es noch darauf ankäme, ob § 54 Abs. 2 KO im Zusammenhalt mit § 16 KO ansonsten eine Grundlage auch für die Feststellung des Ranges einer durch die künftige Zahlung des Klägers bedingten Ersatzforderung abgeben könnte. Die Frage, ob der Kläger im Hinblick auf § 16 Abs. 3 UStG vom Finanzamt überhaupt noch zur Bezahlung der restlichen Umsatzsteuer herangezogen werden wird, kann gleichfalls auf sich beruhen. Die vom Kläger vermißte Feststellung, er habe den Betrag von 808 707.42 S sechs Wochen nach Konkurseröffnung an das Finanzamt bezahlt, ist entbehrlich.Ist die Gemeinschuldnerin aber ungeachtet der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung nicht Steuerschuldnerin geworden, dann fehlt dem gesamten Feststellungsbegehren die Berechtigung, ohne daß es noch darauf ankäme, ob Paragraph 54, Absatz 2, KO im Zusammenhalt mit Paragraph 16, KO ansonsten eine Grundlage auch für die Feststellung des Ranges einer durch die künftige Zahlung des Klägers bedingten Ersatzforderung abgeben könnte. Die Frage, ob der Kläger im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 3, UStG vom Finanzamt überhaupt noch zur Bezahlung der restlichen Umsatzsteuer herangezogen werden wird, kann gleichfalls auf sich beruhen. Die vom Kläger vermißte Feststellung, er habe den Betrag von 808 707.42 S sechs Wochen nach Konkurseröffnung an das Finanzamt bezahlt, ist entbehrlich.
Schlagworte
Bürgschaft für Steuerschuld, KonkursforderungsvorrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0050OB00312.79.1023.000Dokumentnummer
JJT_19791023_OGH0002_0050OB00312_7900000_000