TE OGH 1958/12/17 5Ob459/58

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.1958
beobachten
merken

Norm

KO §110
ZPO §500 Abs2
ZPO §502 Abs3
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z31159

Kopf

SZ 31/159

Spruch

Auch bei einem Feststellungsprozeß nach § 110 KO. betrifft der Streit eine Geldsumme. Es besteht daher kein Anlaß zu einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO.Auch bei einem Feststellungsprozeß nach Paragraph 110, KO. betrifft der Streit eine Geldsumme. Es besteht daher kein Anlaß zu einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO.

Entscheidung vom 17. Dezember 1958, 5 Ob 459/58.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Kläger begehrt gemäß § 110 KO. die Feststellung von Geldforderungen, und zwar in der Höhe von 7021 S 63 g in der ersten Klasse und von 2910 S 44 g in der dritten Klasse der Konkursforderungen.Der Kläger begehrt gemäß Paragraph 110, KO. die Feststellung von Geldforderungen, und zwar in der Höhe von 7021 S 63 g in der ersten Klasse und von 2910 S 44 g in der dritten Klasse der Konkursforderungen.

Das Erstgericht stellte eine Forderung von 478 S 20 g in der ersten Klasse als zu Recht bestehend fest und wies das darüber hinausgehende Begehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige. Der Kläger bekämpfte dieses Urteil mit Revision.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Auch bei den Feststellungsprozessen nach § 110 KO. betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird. Es besteht daher kein Anlaß zu einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO. Die gegenteilige Ansicht könnte dazu führen, daß bei Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung eines Geldbetrages außerhalb des Konkurses die Revision im Hinblick auf die Bestimmung des § 502 Abs. 3 ZPO. unzulässig wäre, während bei Erhebung des Anspruches im Liquidierungsprozesse nach Konkurseröffnung die Revision zufolge der durch das Berufungsgericht vorgenommenen Bewertung statthaft wäre. Das widerstreitet dem Zweck der Bestimmungen der §§ 500 Abs. 2 und 502 Abs. 3 ZPO., den Prozeßaufwand für Streitigkeiten bis zu 10.000 S einzuschränken. Eine Bewertung des Streitgegenstandes hätte nicht vorgenommen werden dürfen, weil den Streitgegenstand ein Geldbetrag bildet; sie ist daher unbeachtlich.Auch bei den Feststellungsprozessen nach Paragraph 110, KO. betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird. Es besteht daher kein Anlaß zu einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO. Die gegenteilige Ansicht könnte dazu führen, daß bei Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung eines Geldbetrages außerhalb des Konkurses die Revision im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. unzulässig wäre, während bei Erhebung des Anspruches im Liquidierungsprozesse nach Konkurseröffnung die Revision zufolge der durch das Berufungsgericht vorgenommenen Bewertung statthaft wäre. Das widerstreitet dem Zweck der Bestimmungen der Paragraphen 500, Absatz 2 und 502 Absatz 3, ZPO., den Prozeßaufwand für Streitigkeiten bis zu 10.000 S einzuschränken. Eine Bewertung des Streitgegenstandes hätte nicht vorgenommen werden dürfen, weil den Streitgegenstand ein Geldbetrag bildet; sie ist daher unbeachtlich.

Die Summe der geltend gemachten Geldforderungen liegt unter 10.000 S. Damit erweist sich die Revision als unzulässig. Sie war demnach zurückzuweisen.Die Summe der geltend gemachten Geldforderungen liegt unter 10.000 Sitzung Damit erweist sich die Revision als unzulässig. Sie war demnach zurückzuweisen.

Schlagworte

Berufungsgericht, keine Bewertung einer Liquidierungsklage nach § 500 Abs. 2 ZPO. Bewertung nach § 500 Abs. 2 ZPO., Liquidierungsklage Feststellungsklage nach § 110 KO., kein Ausspruch nach § 500 Abs. 2 ZPO. Konkurs Liquidierungsklage, keine Bewertung nach § 500 Abs. 2 ZPO. Liquidierungsklage nach § 110 KO., kein Ausspruch nach § 500 Abs. 2 ZPO. Streitwert, keine Bewertung einer Liquidierungsklage nach § 500 Abs. 2 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:0050OB00459.58.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19581217_OGH0002_0050OB00459_5800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten