Norm
ABGB §1079Rechtssatz
Ob bei Vereitelung eines nicht verdinglichten Vorkaufsrechtes nur Schadenersatzanprüche oder auch Erfüllungsansprüche bestehen (SZ 23/356 bzw 1 Ob 653/56 = EvBl 1957/255), braucht nicht näher untersucht zu werden, weil auch der Schadenersatzanspruch gemäß § 1323 ABGB in erster Linie auf Naturalersatz gerichtet ist. Der im Vorkaufsrecht Verletzte kann Schadenersatz daher primär in der Form verlangen, daß ihm der Liegenschaftseigentümer den Liegenschaftserwerb in anderer Weise ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020212Dokumentnummer
JJR_19590128_OGH0002_0060OB00350_5800000_002