RS OGH 2023/8/28 9Os209/58; 12Os197/68; 10Os255/71; 10Os140/72; 12Os155/73; 11Os92/74; 13Os129/75; 1

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Veröffentlicht am 03.02.1959
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Norm

StPO §290 Abs1 Satz2
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nach § 290 Abs 1 Satz 2 StPO ist auch dann vorzugehen, wenn einer der Angeklagten, zu dessen Gunsten diese Verfügung ergeht, keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat.Nach Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO ist auch dann vorzugehen, wenn einer der Angeklagten, zu dessen Gunsten diese Verfügung ergeht, keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100335

Im RIS seit

03.02.1959

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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