Norm
StPO §290 Abs1 Satz2Rechtssatz
Nach § 290 Abs 1 Satz 2 StPO ist auch dann vorzugehen, wenn einer der Angeklagten, zu dessen Gunsten diese Verfügung ergeht, keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat.Nach Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO ist auch dann vorzugehen, wenn einer der Angeklagten, zu dessen Gunsten diese Verfügung ergeht, keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100335Im RIS seit
03.02.1959Zuletzt aktualisiert am
25.10.2023