Norm
ABGB §1325 D7Rechtssatz
Grundsätzlich wird immer dann eine Leistung Dritter zu berücksichtigen sein, wenn diese Leistung durch das schädigende Ereignis automatisch ausgelöst wird, sei es, daß der Dritte durch das Gesetz oder den Vertrag dem Beschädigten zu dieser Leistung verpflichtet ist. Andere Zuwendungen, also Zuwendungen auf freiwilliger Basis, sind bei der Vorteilsausgleichung nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist anzunehmen, daß der Geber diese Leistungen nicht zu Gunsten des Schädigers machen will (Zusätzliches Krankengeld vom Dienstgeber).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0031449Dokumentnummer
JJR_19590218_OGH0002_0020OB00055_5900000_001