-             4 Ob 304/59  Entscheidungstext  OGH  05.05.1959  4 Ob 304/59 
-             4 Ob 557/32  Entscheidungstext  OGH  03.01.1933  4 Ob 557/32   Früher abweichend; Veröff: SZ 15/3 
-             4 Ob 373/77  Entscheidungstext  OGH  13.09.1977  4 Ob 373/77   nur: Wer im Prozess zu erkennen gibt, dass es ihm nicht um die Vermeidung von Rechtsverletzungen zu tun ist, kann sich auf das Fehlen der Wiederholungsgefahr nicht berufen. (T1) 
-             4 Ob 337/78  nur T1; Veröff: SZ 51/96 
-             4 Ob 322/79  Entscheidungstext  OGH  10.04.1979  4 Ob 322/79   nur T1 
-             4 Ob 318/80  Entscheidungstext  OGH  25.03.1980  4 Ob 318/80   nur T1 
-             4 Ob 321/80  Entscheidungstext  OGH  29.04.1980  4 Ob 321/80   nur T1 
-             4 Ob 385/80  nur T1; Beisatz: Sanitär - Heizungsanlagen (T2) Veröff: SZ 53/147 = ÖBl 1981,133 
-             4 Ob 396/87  Auch; nur T1; Veröff: WBl 1988,86 = MR 1988,61 
-             4 Ob 155/90  Vgl auch; Beisatz: Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus, vor allem dann nicht, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird. (T3) Veröff: ÖBl 1991,134 
-             4 Ob 32/92  Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob aber die Art der Prozessführung in ausreichender Weise eine ernstliche Willensänderung der Beklagten erkennen lässt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T4) 
-             4 Ob 163/93  Auch; Beisatz: Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn der Beklagte den Vergleich nicht in der Absicht anbietet, gleichartige Wettbewerbsverstöße künftig zu unterlassen, sondern nur deshalb, um "einer gerichtlichen Entscheidung auszuweichen, der drohenden Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung zu entgehen und dadurch den Kläger um die Sicherung seines Unterlassungsanspruches zu bringen". (T5) Veröff: SZ 66/163 
-             4 Ob 67/94  Auch; Beis wie T3 
-             4 Ob 89/94  Auch; Beis wie T3; Beisatz: Umsoweniger kann es auf ein Verhalten, das zur Vermeidung einer Exekution an den Tag gelegt wird, ankommen. (T6) 
-             4 Ob 248/98v  Auch; Beis wie T3 nur: Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus. (T7) 
-             4 Ob 283/00x  Vgl auch; Beis wie T3 
-             4 Ob 119/02g  Vgl auch; Beis wie T7 
-             7 Ob 78/06f  Auch; Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. (T8); Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T9) 
-             2 Ob 1/09z  Veröff: SZ 2010/41 
-             7 Ob 173/10g  Auch; nur T1 
-             2 Ob 215/10x  Entscheidungstext  OGH  27.02.2012  2 Ob 215/10x   nur T1
 Veröff: SZ 2012/20
 
-             7 Ob 118/13y  Entscheidungstext  OGH  04.09.2013  7 Ob 118/13y   nur T1; Veröff: SZ 2013/81 
-             6 Ob 9/17t  Entscheidungstext  OGH  29.03.2017  6 Ob 9/17t   Auch; nur T1 
-             6 Ob 228/16x  Entscheidungstext  OGH  29.08.2017  6 Ob 228/16x   nur T1 
-             6 Ob 239/19v  Vgl; Beis wie T7