Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Die Mitwirkung und Entscheidung eines Richters bei der Hauptverhandlung, der in irgend einer anderen als der im § 68 StPO bezeichneten Weise mit der den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden Strafsache befasst war (hier als um die Vernehmung des Beschuldigten ersuchter Richter), stellt keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 281 Abs 1 Z 1 StPO dar.Die Mitwirkung und Entscheidung eines Richters bei der Hauptverhandlung, der in irgend einer anderen als der im Paragraph 68, StPO bezeichneten Weise mit der den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden Strafsache befasst war (hier als um die Vernehmung des Beschuldigten ersuchter Richter), stellt keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0097314Dokumentnummer
JJR_19590515_OGH0002_0090OS00042_5900000_001