RS OGH 2016/1/27 4Ob22/59, 5Ob319/62, 5Ob38/63, 8Ob52/63, 5Ob45/63, 4Ob97/65, 5Ob321/65, 6Ob188/66,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1959
beobachten
merken

Rechtssatz

Die echte Anerkennung ist ein Vertrag, der ein bestimmtes Rechtsverhältnis ohne gegenseitiges Nachgeben der Parteien feststellt. Die feststehende streitausschließende Wirkung beruht darauf, dass die echte Anerkennung das anerkannte Rechtsverhältnis für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben ruft. Sie hat also hilfsweise rechtsgestaltende (konstitutive) Wirkung (Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, § 149 S 361).Die echte Anerkennung ist ein Vertrag, der ein bestimmtes Rechtsverhältnis ohne gegenseitiges Nachgeben der Parteien feststellt. Die feststehende streitausschließende Wirkung beruht darauf, dass die echte Anerkennung das anerkannte Rechtsverhältnis für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben ruft. Sie hat also hilfsweise rechtsgestaltende (konstitutive) Wirkung (Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, Paragraph 149, S 361).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032406

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten