TE OGH 2010/11/11 3Ob204/10m

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Veröffentlicht am 11.11.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und den Hofrat Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Dr. Maria L*****, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Mag. K***** H*****, diese vertreten durch Mag. Petra Cernochova, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Anton ***** L*****, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EO) und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. Mai 2010, GZ 6 R 78/10z-61, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23. Juli 2009, GZ 212 C 611/07d-42, bestätigt wurde, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Von einer Scheinbegründung kann beim vorliegenden Urteil des Berufungsgerichts, das sich konkret und im Einzelnen (auf immerhin 7 Seiten) mit der Beweisrüge der klagenden Partei auseinandersetzte, keine Rede sein. Dass das Berufungsgericht zu Unrecht den von ihm nicht übernommenen Teil der bekämpften Feststellung über die Konfrontation eines als Zeugen einvernommenen Zwangsverwalters mit der Behauptung des Bestehens eines Mietverhältnisses als unwesentlich beurteilte, macht die klagende Partei nicht als sekundären Feststellungsmangel, sondern nur insoweit geltend, als sie meint, der Zwangsverwalter habe durch Nichtbestreitung dem schon bestehenden - nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen allerdings gar nicht erwiesenen - Mietverhältnis zugestimmt. Ein konstitutives Anerkenntnis (Feststellungsvertrag: Neumayr in KBB² § 1375 Rz 2 mwN) wird aber in der Revision ebenso wenig wie in der Berufung geltend gemacht; nur ein solches könnte ein vorher nicht bestehendes Mietverhältnis begründen (RIS-Justiz RS0032406). Damit kann aber von einem aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifenden wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens keine Rede sein.

2. Der Entscheidung des Berufungsgerichts kann nicht entnommen werden, dass es die Übernahme einer Haftung als Bestandzins generell abgelehnt hätte (s auch RIS-Justiz RS0020409). Abgesehen davon, dass die Haftungen nach den Feststellungen für Dritte und nicht für die angebliche Vermieterin eingegangen wurden, also dieser gar nicht zugute kamen, verneinte das Berufungsgericht, dass diese Haftungen im Entgeltsverhältnis zur Gebrauchsüberlassung gestanden wären, wogegen sich die Revisionswerberin nicht wendet. Von der rechtlichen Möglichkeit der Vereinbarung einer solchen Gegenleistung hängt dann aber die Entscheidung nicht ab.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Schlagworte

5 Exekutionssachen,Zivilverfahrensrecht,Streitiges Wohnrecht

Textnummer

E95598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00204.10M.1111.000

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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