Rechtssatz
Zur Vertragsaufhebung genügt eine formlose (auch außergerichtliche) Erklärung, es bedarf keiner Klage. Die Klage auf Räumung und Übergabe ist eine Leistungsklage causa finita, bei der § 406 ZPO zur Anwendung kommt (RZ 1936 S 247, 1934 S 220). Allerdings wird durch späteren Wegfall der Voraussetzungen der Vertragsaufhebung - vorbehaltlich des § 21 Abs 3 MG - der Bestandvertrag nicht wieder zu Leben erweckt (RZ 1934 S 219).Zur Vertragsaufhebung genügt eine formlose (auch außergerichtliche) Erklärung, es bedarf keiner Klage. Die Klage auf Räumung und Übergabe ist eine Leistungsklage causa finita, bei der Paragraph 406, ZPO zur Anwendung kommt (RZ 1936 S 247, 1934 S 220). Allerdings wird durch späteren Wegfall der Voraussetzungen der Vertragsaufhebung - vorbehaltlich des Paragraph 21, Absatz 3, MG - der Bestandvertrag nicht wieder zu Leben erweckt (RZ 1934 S 219).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020887Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018