RS OGH 2024/3/19 5Ob526/59; 4Ob313/60; 4Ob75/60; 4Ob10/61; 1Ob103/63; 5Ob336/66; 6Ob349/67; 5Ob169/6

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Veröffentlicht am 25.11.1959
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Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes liegt dann vor, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechtes entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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