RS OGH 2021/5/26 5Ob535/59, 5Ob577/59, 5Ob247/65, 6Ob593/84, 4Ob56/92, 8Ob41/01i, 9ObA289/01t, 5Ob95

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Veröffentlicht am 02.12.1959
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Rechtssatz

Auch im Falle des Schlusses der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO ist für das Bestehen des Anspruches als Voraussetzung der Verurteilung der Sachverhalt zur Zeit des Schlusses der Verhandlung und nicht zur Zeit der Urteilsfällung maßgebend. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Fälligkeit, die gemäß § 406 ZPO wenigstens zur Zeit der Urteilsfällung eingetreten sein muss.Auch im Falle des Schlusses der Verhandlung nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO ist für das Bestehen des Anspruches als Voraussetzung der Verurteilung der Sachverhalt zur Zeit des Schlusses der Verhandlung und nicht zur Zeit der Urteilsfällung maßgebend. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Fälligkeit, die gemäß Paragraph 406, ZPO wenigstens zur Zeit der Urteilsfällung eingetreten sein muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036947

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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