Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. E. Solé, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** M*****, und 2. H***** M*****, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung, Feststellung und Beseitigung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2017, AZ 1 Ob 103/17d, wird dahin berichtigt, dass das Wort „außerordentliche“ im Kopf und Spruch und die Wendung „gemäß § 508a Abs 2 ZPO“ im Spruch zu entfallen hat.Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2017, AZ 1 Ob 103/17d, wird dahin berichtigt, dass das Wort „außerordentliche“ im Kopf und Spruch und die Wendung „gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO“ im Spruch zu entfallen hat.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof wies mit der im Spruch genannten Entscheidung die nachträglich vom Berufungsgericht doch für zulässig erklärte Revision der beklagten Parteien mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die irrtümlich erfolgte Bezeichnung als außerordentliche Revision im Kopf und Spruch sowie der Verweis auf § 508a Abs 2 ZPO sind daher gemäß § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.Der Oberste Gerichtshof wies mit der im Spruch genannten Entscheidung die nachträglich vom Berufungsgericht doch für zulässig erklärte Revision der beklagten Parteien mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück. Die irrtümlich erfolgte Bezeichnung als außerordentliche Revision im Kopf und Spruch sowie der Verweis auf Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO sind daher gemäß Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Schlagworte
kein Abo;Textnummer
E119959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00103.17D.1025.000Im RIS seit
06.12.2017Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017