Norm
StPO §252 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Verlesung einer vor der Gendarmerie abgelegten Zeugenaussage, die einen Bestandteil der Anzeige bildet, kann gemäß dem § 252 Abs 2 StPO ungeachtet des Fehlens eines Parteieneinverständnisses erfolgen.Die Verlesung einer vor der Gendarmerie abgelegten Zeugenaussage, die einen Bestandteil der Anzeige bildet, kann gemäß dem Paragraph 252, Absatz 2, StPO ungeachtet des Fehlens eines Parteieneinverständnisses erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0098363Dokumentnummer
JJR_19600204_OGH0002_0090OS00381_5900000_002