RS OGH 2018/1/24 3Ob137/60, 6Ob63/65, 8Ob10/65, 6Ob187/65, 7Ob185/64, 8Ob230/64 (8Ob231/64, 8Ob232/6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1960
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Norm

MG §19 C
MG §19 Abs2 Z11 E
MRG §30 Abs1 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Kündigungsgründe müssen ehestens geltend gemacht werden. Soweit aber das Gesetz nicht die Wirksamkeit eines Kündigungsgrundes ausdrücklich befristet (§ 19 Abs 4 MG), kann ein Kündigungsgrund so lange geltend gemacht werden, als nicht die Nichtgeltendmachung gemäß § 863 ABGB mit Überlegung aller Umstände im Hinblick auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass der Vermieter den Mietvertrag ungeachtet des Kündigungsgrundes fortsetzen will (6 Ob 278/58, MietSlg 6666 uva).Kündigungsgründe müssen ehestens geltend gemacht werden. Soweit aber das Gesetz nicht die Wirksamkeit eines Kündigungsgrundes ausdrücklich befristet (Paragraph 19, Absatz 4, MG), kann ein Kündigungsgrund so lange geltend gemacht werden, als nicht die Nichtgeltendmachung gemäß Paragraph 863, ABGB mit Überlegung aller Umstände im Hinblick auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass der Vermieter den Mietvertrag ungeachtet des Kündigungsgrundes fortsetzen will (6 Ob 278/58, MietSlg 6666 uva).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0067163

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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