Norm
MG §19 CRechtssatz
Kündigungsgründe müssen ehestens geltend gemacht werden. Soweit aber das Gesetz nicht die Wirksamkeit eines Kündigungsgrundes ausdrücklich befristet (§ 19 Abs 4 MG), kann ein Kündigungsgrund so lange geltend gemacht werden, als nicht die Nichtgeltendmachung gemäß § 863 ABGB mit Überlegung aller Umstände im Hinblick auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass der Vermieter den Mietvertrag ungeachtet des Kündigungsgrundes fortsetzen will (6 Ob 278/58, MietSlg 6666 uva).Kündigungsgründe müssen ehestens geltend gemacht werden. Soweit aber das Gesetz nicht die Wirksamkeit eines Kündigungsgrundes ausdrücklich befristet (Paragraph 19, Absatz 4, MG), kann ein Kündigungsgrund so lange geltend gemacht werden, als nicht die Nichtgeltendmachung gemäß Paragraph 863, ABGB mit Überlegung aller Umstände im Hinblick auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass der Vermieter den Mietvertrag ungeachtet des Kündigungsgrundes fortsetzen will (6 Ob 278/58, MietSlg 6666 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0067163Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018