Norm
StPO §281 Abs1 Z9 litaRechtssatz
Im § 486 Z 1 StG sind nur einige Möglichkeiten der Begehung dieses Deliktes beispielsweise angeführt. Die in einem konkreten Fall zum Anlass eines Schulspruchs wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 486 Z 1 StG genommenen Tathandlungen stellen Schuldkomponenten dar, deren rechtsirrige Annahme nur dann den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 9 lit a StPO begründet, wenn sich der Rechtsirrtum auf sämtliche Schuldkomponenten erstreckt. Die rechtsirrige Annahme einer von mehreren Schuldkomponenten begründet aber weder diesen Nichtigkeitsgrund, noch den des § 281 Z 10 StPO.Im Paragraph 486, Ziffer eins, StG sind nur einige Möglichkeiten der Begehung dieses Deliktes beispielsweise angeführt. Die in einem konkreten Fall zum Anlass eines Schulspruchs wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 486, Ziffer eins, StG genommenen Tathandlungen stellen Schuldkomponenten dar, deren rechtsirrige Annahme nur dann den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Ziffer 9, Litera a, StPO begründet, wenn sich der Rechtsirrtum auf sämtliche Schuldkomponenten erstreckt. Die rechtsirrige Annahme einer von mehreren Schuldkomponenten begründet aber weder diesen Nichtigkeitsgrund, noch den des Paragraph 281, Ziffer 10, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0099801Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008