Norm
AmnestieG 1956 §5 Z5Rechtssatz
Kein Amtshaftungsanspruch des ehemaligen Eigentümers des verfallenen Vermögens gegen die Republik, wenn das Vermögen in der Zeit vor Inkrafttreten der Vermögensverfallsamnestie (nach Eröffnung des Konkurses über das verfallene Vermögen) kridamäßig veräußert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0049733Dokumentnummer
JJR_19600610_OGH0002_0010OB00193_6000000_001