Norm
EO §10a ARechtssatz
Ein Wahlrecht zwischen zwei zulässigen Rechtsbehelfen - Verfahren nach § 10a Abs 2 EO und Klage nach § 35 EO - besteht nicht. Das Verfahren nach § 10a Abs 2 EO wurde geschaffen, um die mit Bruchteilstiteln gegebene Unsicherheit auf einfachem und billigem Weg zu beseitigen. Es kann daneben nicht noch der langwierigere und kostspieligere Rechtsweg eingeräumt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000450Dokumentnummer
JJR_19600809_OGH0002_0030OB00216_6000000_001