Norm
EheG §50Rechtssatz
Geistige Störung im Sinne des § 50 EheG ist jeder abnormale Geisteszustand oder Gemütszustand, der die freie Willensbestimmung beeinträchtigt oder aufhebt, also auch eine kurzfristige Störung.Geistige Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG ist jeder abnormale Geisteszustand oder Gemütszustand, der die freie Willensbestimmung beeinträchtigt oder aufhebt, also auch eine kurzfristige Störung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056593Dokumentnummer
JJR_19610222_OGH0002_0050OB00044_6100000_001