Rechtssatz
Für die Einstufung einer Tätigkeit in den "höheren Dienst" im Sinne des § 10 VBG ist Voraussetzung, daß diese Tätigkeit nur auf Grund eines bestimmten abgeschlossenen Hochschulstudiums möglich ist.Für die Einstufung einer Tätigkeit in den "höheren Dienst" im Sinne des Paragraph 10, VBG ist Voraussetzung, daß diese Tätigkeit nur auf Grund eines bestimmten abgeschlossenen Hochschulstudiums möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0081796Dokumentnummer
JJR_19610516_OGH0002_0040OB00055_6100000_001