TE OGH 1985/2/5 4Ob143/83

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Veröffentlicht am 05.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Meches und Dr. Aistleitner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Igor A, Angestellter, Sierndorf, Bahnstraße 4, vertreten durch Dr. Rene Schindler, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Wien 1., Teinfaltstr. 7, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesministerium für Justiz), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstrasse 17-19, wegen S 60.167,--

brutto s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 23. Juni 1983, GZ. 44 Cg 105/83-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 1.Dezember 1982, GZ. 4 Cr 2238/81-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.685,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1.12.1978 Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe I/b der beklagten REPUBLIK ÖSTERREICH; er ist als Sozialarbeiter tätig. Der Kläger hat die Reifeprüfung abgelegt und dann die Akademie für Sozialarbeit absolviert. Nach der Beendigung des 'Rundlaufes' im Rahmen seiner Einschulung war er im Landesgericht II Wien, in der Strafvollzugsanstalt Stein und in der Sonderanstalt Sonnberg tätig.Seit 1.7.1980 arbeitet er in der Außenstelle der Sonderanstalt Mittersteig im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartnerhöhe.

Mit der Behauptung, daß die Tätigkeit eines Sozialarbeiters in einer Justizanstalt und besonders seine eigene Tätigkeit vor allem auf dem Gebiet der Pädagogik und der Sozialpsychologie 'weitgehende Kenntnisse von akademischem Niveau' erfordere und damit einen Anspruch auf Bezahlung nach Entlohnungsgruppe I/a des § 10 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) begründe, begehrt der Kläger (soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung) für die Zeit vom 1.6.1979 bis 30.6.1981 die Nachzahlung einer Bezugsdifferenz von S 60.167,-- s.A.

Die beklagte Partei hat dieses Begehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Der Tätigkeitsbereich des Klägers sei in den 'Richtlinien für den sozialen Dienst' festgelegt; er überschreite auf keinem einzigen Teilgebiet das Anforderungsniveau der Entlohnungsgruppe I/b. Der Kläger habe keine selbständigen Entscheidungen zu treffen, keine Organisationsarbeit zu leisten und auch keine schwierigen fachlichen Aufgaben zu lösen; er sei vielmehr an die Weisungen des jeweiligen Anstaltsleiters gebunden und habe sich bei der Lösung schwieriger fachlicher Probleme nach den Anordnungen und Ratschlägen der in seiner Dienststelle tätigen örzte und Psychologen zu richten. Für diese, durch permanente Fach- und Dienstaufsicht gekennzeichnete Art der Dienstleistung mit geringem autonomen Verantwortungsbereich genüge insgesamt und für jede einzelne der hier in Betracht kommenden Tätigkeiten die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die in den Justizanstalten tätigen Sozialarbeiter sind Strafvollzugsbedienstete, welche gleich den anderen Vollzugsbediensteten der Dienstaufsicht des Anstaltsleiters unterstehen und an dessen Weisungen gebunden sind. Ihre Stellung innerhalb einer Justizanstalt unterscheidet sich von derjenigen anderer Vollzugsbediensteter nur im Aufgabenbereich, nicht aber in dienstrechtlicher oder dienstorganisatorischer Hinsicht. Soweit der Anstaltsleiter nicht ausdrücklich etwas anderes verfügt, sind die Sozialarbeiter nicht an die Weisungen anderer Vollzugsbediensteter gebunden;

umgekehrt kommt ihnen ein Weisungsrecht gegenüber anderen Vollzugsbediensteten gleichfalls nur insoweit zu, als es ihnen vom Anstaltsleiter eingeräumt wird.

Im Rahmen der bestehenden Vorschriften und der Anordnungen des Anstaltsleiters haben die Sozialarbeiter gegenüber den Insassen die gleiche Stellung wie die übrigen Vollzugsbediensteten; sie tragen entsprechend ihren Aufgaben die gleiche Verantwortung für die Erreichung aller Vollzugszwecke. Da jedoch die Sozialarbeit in besonderem Maß der sozialen Anpassung der Insassen dient, hat der Anstaltsleiter dafür Sorge zu tragen, daß die Sozialarbeiter in ihrer dienstlichen Tätigkeit nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus den anderen Vollzugszwecken zwingend ergeben. Es wäre daher unzulässig, Sozialarbeiter im Umgang mit den Insassen generell strengeren Einschränkungen zu unterwerfen als andere Vollzugsbedienstete. Soweit der Anstaltsleiter im Einzelfall nicht eine anderlautende Verfügung getroffen hat, unterliegen daher die Sozialarbeiter auch im Kontakt mit Untersuchungshäftlingen keinen Einschränkungen.

Wo ein Team der leitenden Beamten und der Sonderdienst eingerichtet ist, soll an den Teamsitzungen ein Vertreter des sozialen Dienstes der Anstalt teilnehmen. überhaupt ist durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen, daß die Sozialarbeiter alle für ihre Tätigkeit wichtigen Informationen ohne Verzögerung erhalten. Der soziale Dienst ist vor allem dann zu verständigen, wenn sich bei einem Insassen Symptome einer persönlichen Krise zeigen oder ein einschneidendes äußeres Ereignis (zB Tod naher Angehöriger, Ehescheidung usw) die Intervention eines Sozialarbeiters nahelegt. Die Sozialarbeiter sollen sich innerhalb der Anstalt so frei wie möglich bewegen können und Gelegenheit haben, die Insassen an jeder Stelle der Anstalt aufzusuchen. Der Anstaltsleiter und die ihm übergeordneten Vollzugsbehörden führen die Fachaufsicht über die Tätigkeit der Sozialarbeiter. Der Anstaltsleiter ist daher berechtigt, über die Tätigkeit des sozialen Dienstes ohne Einschränkungen informiert zu werden und dem sozialen Dienst Weisungen zu erteilen. Er hat aber der fachlichen Kompetenz der Sozialarbeiter Rechnung zu tragen und in die Tätigkeit der sozialen Dienste nur dann direktiv einzugreifen, wenn dies im Interesse einer ausgewogenen Koordination der Vollzugszwecke notwendig wird. Der Anstaltsleiter ist befugt, Sozialarbeitern bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Die Sozialarbeiter sollen allerdings nur mit solchen Tätigkeiten betraut werden, die in ihr Fachgebiet fallen; sie sollen keine Aufgaben übernehmen, die ebensogut Mitarbeiter ohne spezielle Ausbildung als Sozialarbeiter erledigen können.

Die Sozialarbeiter können ermächtigt werden, unmittelbar mit Personen und Institutionen außerhalb der Anstalt in Korrespondenz zu treten. Da jedoch der Anstaltsleiter - wie überhaupt für den Dienstbetrieb - auch für die Tätigkeit des sozialen Dienstes die volle Verantwortung trägt, steht es ihm zu, den dienstlichen Verkehr der Sozialarbeiter mit der Außenwelt Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen.

Dem sozialen Dienst einer Justizanstalt obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

A. Beim Zugang eines Anstaltsinsassen:

1.) Erstellung der Sozialanamnese: Erhebung der persönlichen Lebensgeschichte des Gefangenen unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse;

2.) Mitwirkung an der Zuweisung der Insassen in Departemente, in Hafträume und zur Arbeit;

3.) Mitwirkung an der Erstellung eines Vollzugsplanes.

B. Während des Aufenthaltes des Insassen in der Justizanstalt:

1.) Leistung individueller psychosozialer Hilfen:

a)

Soziale Betreuung und Fürsorge im Sinne des § 75 StVG;

b)

Familienbehandlung, soweit der Fall mit Aussicht auf Erfolg betreut werden kann und die Angehörigen des Insassen damit einverstanden sind, mit dem Justiz-Sozialarbeiter in Kontakt zu treten;

              c)              Intensivbehandlung (soweit wie möglich in Zusammenarbeit mit dem psychiatrisch-psychologischen Dienst und im Rahmen des vom psychiatrisch-psychologischen Dienst erstellten Behandlungsprogrammes);

              d)              Krisenintervention, soweit wie möglich in Zusammenarbeit mit dem psychiatrisch-psychologischen Dienst (zB bei Selbstmordversuchen, Hungerstreik, Selbstbeschädigungen ua);

              e)              Beratung und Hilfe bei Anliegen, die von den Insassen vorgebracht werden.

              2.)              Kollektive psychosoziale Hilfen: In Betracht kommen Gruppenarbeit, Arbeit mit Freizeitgruppen (Sport, Theater, Literatur, Malen ua).

              3.)              Vermittlung beruflicher Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für den Pflichtschulabschluß, den Berufsschulabschluß und zur Umschulung oder ergänzenden beruflichen Qualifikation.

              4.)              Ausbau der Kontakte zur Außenwelt, vor allem durch Förderung der Briefkontakte und der Beziehungen mit Vertretern der Betreuungseinrichtungen.

C. Vorbereitung der Entlassung:

              1.)              Intensivierung der individuellen Betreuung und der Gruppenarbeit nach überstellung der Insassen in den Entlassungsvollzug (§ 144 Abs.1 StVG). Auf Wunsch des Insassen Begleitung bei Ausgang und Freigang.

              2.)              Vorbereitung der bedingten Entlassung und der urteilsmäßigen Entlassung durch Erarbeitung eines Nachbetreuungsprogrammes mit einem allenfalls bestellten Verbindungs- Bewährungshelfer und Erstattung eines Sozialberichtes an den Anstaltsleiter bei bedingter Entlassung; Wohnungs- und Arbeitsvermittlung; Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Hilfe bei der Kontaktaufnahme zu den Angehörigen.

Der Kläger war zunächst etwa zwei Jahre lang als Sozialarbeiter in der Strafvollzugsanstalt Stein im Departement der Strafgefangenen mit psychischen Besonderheiten tätig. Die Dienstaufsicht über den Kläger oblag dem Anstaltsleiter, in fachlicher Hinsicht war Konrad B als Departementsleiter Vorgesetzter des Klägers.

Die Befugnis zur Aufsicht über die Sozialarbeiter wurde jedem Departementsleiter vom Anstaltsleiter delegiert. Die Routinearbeit erledigte der Kläger selbständig; einzelne Fälle besprach er mit Konrad B. Bei gegensätzlichen Ansichten des Klägers und des Departementsleiters entschied letzterer; wenn es sich um größere Angelegenheiten handelte, wurde der Anstaltsleiter beigezogen, welcher dann auch die Entscheidung traf. Konrad B erteilte dem Kläger keine direkten Weisungen, weil sie ein sehr gutes Verhältnis zueinander hatten und alle Probleme immer im Gespräch lösten. Im Endeffekt 'handelte es sich allerdings doch um so etwas wie um eine Weisung'.

In der Strafvollzugsanstalt Stein gab es einen Anstaltspsychologen, welcher auch für Krisenintervention zuständig war. Dabei kam es auf die Art der jeweiligen Krise an; wenn zum Beispiel eine Selbstbeschädigung vorlag, dann war in erster Linie die Wache im Zusammenhang mit dem Psychiater zuständig.

Gab es Krisensituationen in der Familie, dann war hiefür der Sozialarbeiter zuständig.

Seit 1.7.1980 ist der Kläger in der Außenstelle der Sonderanstalt Mittersteig im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartnerhöhe als Sozialarbeiter tätig. Leiter der Sonderanstalt Mittersteig und damit auch dienstrechtlich Vorgesetzter der Justizbediensteten und des Klägers im Pavillon 23 ist Dr. Wolfgang C; ärztlicher Leiter des Pavillon 23 ist Prim.Dr. Herbert D; die im Pavillon 23 tätige Psychologin Dr. Evelyn E ist Stellvertreterin des Anstaltsleiters.

Die Tätigkeit des Klägers ist nach zwei Richtungen zu sehen. Sie umfaßt einerseits die Herstellung von Kontakten für die Patienten nach außen, also Kontakte mit Angehörigen, mit Arbeitsplatzbehörden usw., andererseits auch die Beschäftigung mit Patienten, wobei durch Gespräche, Rollenspiele und Verhaltenstraining das Verhalten der Patienten verändert und durch Einzelgespräche auch soziale Probleme der Patienten erörtert werden sollen.

Normalerweise gehört das Rollenspiel nicht zu den allgemeinen Aufgaben von Sozialarbeitern. Da jedoch der Kläger besonderes Interesse dafür zeigte, delegierte Dr. Evelyn E als stellvertretende Anstaltsleiterin das Verhaltenstraining dem Kläger. Einmal pro Woche gibt es Teambesprechungen, an welchen praktisch die gesamte Betreuungsmannschaft, also örzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Oberpfleger und Bewährungshelfer teilnehmen. Dabei werden auch die Ziele erörtert, die sich der Kläger beim Verhaltenstraining stellt. Wenn sich darüber hinaus oder auch zwischendurch Probleme ergeben, dann hat der Kläger jeden Morgen vor der Visite anläßlich der Besprechung in der Abteilung die Möglichkeit, Probleme vorzutragen. Bei akuten Problemen stehen die örzte auch zwischendurch zur Verfügung. Der Kläger betreut die Patienten, indem er sie berät, und er führt auch das Sozialtraining durch, er versucht also, die Insassen auf das Leben nach der Entlassung vorzubereiten. Das Sozialtraining besteht einerseits darin, daß während des Anstaltsaufenthaltes mit den Patienten in Gruppen darüber gesprochen wird, wie das Leben nach der Entlassung aussieht, was sie sich nach ihrer Entlassung vorstellen und welche Wünsche sie haben; dabei werden sie vom Kläger im Zusammenhang mit ihren Vorstellungen und Wünschen beraten. Andererseits ist der Kläger dann, wenn die Entlassung bereits bevorsteht, den Patienten bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, nach einer Wohnmöglichkeit usw. behilflich. Das geschieht gemeinsam mit der Bewährungshilfe, das heißt, es wird einmal vom Sozialarbeiter und einmal vom Bewährungshelfer gemacht, je nachdem, wer gerade Zeit dazu hat. Auf Grund dieser Einzel- und Gruppengespräche gewinnt der Kläger einen Eindruck von den Vorstellungen der Patienten. Er arbeitet danach für jeden einzelnen Patienten ein Konzept aus, also einen Plan, was er mit den einzelnen Patienten machen will. Der Kläger stellt auch die Verbindung zwischen den Patienten und dem Gefangenenhaus her, ebenso die Verbindung zur Außenwelt, etwa mit den Verwandten. Er ist auch bei der Krisenintervention tätig. Wenn bei einem Patienten eine Krise irgendwelcher Art auftritt, dann wird zunächst vom gesamten Team untersucht, um welche Art Krise es sich handelt. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchung sind dann entweder die örzte, die Psychologen oeer die Sozialarbeiter zu ihrer Behebung zuständig. Bei der Gruppenarbeit des Klägers gibt es außer dem sozialen Training noch eine weitere Tätigkeit beim Auftreten schwerer Konflikte, die mit der Haft nichts zu tun haben, wie z.B. bei Konflikten aus der Kindheit udgl. Diese Gruppengespräche führt der Kläger selbständig. Hiefür ist eine besondere Ausbildung notwendig, und zwar eine Ausbildung in der Arbeit mit Gruppen. Diese Ausbildung betreffend Arbeitsmethoden der Gruppendynamik ist Lehrstoff im 4.Semester der Akademie für Sozialarbeit. Der Kläger arbeitet verhaltensändernd, aber nicht therapeutisch, weil dies den örzten vorbehalten ist, die für die einzelnen Patienten Therapiepläne erstellen. Wenn der Kläger in seiner Funktion als Sozialarbeiter besondere soziale Probleme eines Patienten sieht, bringt er dies in die Teambesprechung ein; auf Vorschlag des Klägers kann dann gegebenenfalls der Therapieplan geändert oder ergänzt werden. Vorschläge dieser Art werden im Rahmen des Teams besprochen und diskutiert. Die Entscheidung wird von Prim.Dr. D getroffen. Die Persönlichkeitsstruktur der Patienten wird einerseits von den örzten durch Exploration und andererseits von den Psychologen durch Testverfahren erarbeitet. Die dabei gewonnenen Ergebnisse wendet der Kläger bei seinen verhaltensändernden Maßnahmen an. Er gewinnt natürlich auch selbst einen Eindruck von dem jeweiligen Patienten. Die Definition der Persönlichkeitsstruktur fällt aber nicht in seine Kompetenz, sondern in die der Psychologen. Im gemeinsamen Gespräch mit dem Kläger und Dr. Evelyn E wird besprochen, welche Maßnahmen am besten zu treffen sind oder zu treffen sein werden.

Der Kläger hat, seit er im Pavillon 23 Dienst versieht, alle Insassen karteimäßig erfaßt; vorher hatte es solche Karteien auf diesem Gebiet nicht gegeben. In der Kartei sind Name, Geburtsdatum, wesentliche Daten über die Familie, falls erforderlich auch Kuratorbestellungen, Aktenzahlen, Urteile udgl., mitunter auch Diagnosen aus der Krankengeschichte, eingetragen. Die Sozialanamnese wird im Pavillon 23 von den örzten und nicht von den Sozialarbeitern gemacht. Sie enthält einen Abriß der persönlichen Entwicklung des Patienten seit dessen Geburt, ferner seiner Kindheit, seiner Schul- und Heimaufenthalte, seiner Berufsausbildung, allfälliger Schwierigkeiten im Beruf, sowie frühere Haftzeiten. Im Rahmen der Psychiatrie wird auf die Sozialanamnese besonderer Wert gelegt, weshalb sie von den örzten zusammen mit der Krankheitsanamnese gemacht wird. Dabei wird besonders auf Knickpunkte im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung Wert gelegt, diese werden also in besonderem Maße erfaßt.

Schon von den Vorgängen des Klägers waren im Pavillon 23 Filme vorgeführt worden. Der Kläger hat diese Tätigkeit übernommen, und es gab etwa ein halbes oder dreiviertel Jahre lang in vierzehntägigen Intervallen derartige Vorführungen. Seither gibt es sie nicht mehr. Krankenunterweisungsgruppen wurden von Dr. Evelyn E geführt. Der Kläger hat aus Interesse einige Zeit daran teilgenommen. Der Kläger hat auch schon Literaturbewerbe, Malbewerbe und Musikgruppen geleitet und auch insofern eine Spieltherapie entwickelt, als er Rollenspiele weitgehend allein durchführt, und zwar nach seinen eigenen Vorstellungen, Plänen und Intentionen. Ungefähr im Sommer 1981 stellte eine Redaktionsgruppe von Patienten in Zusammenarbeit mit dem Kläger eine Broschüre her, die sich in erster Linie mit dem Gemeinschaftsleben während des Aufenthaltes im Pavillon 23 beschäftigt.

Fallweise, etwa einmal im Monat oder einmal in zwei Monaten, hat der Kläger auch Angehörigengruppen geleitet und dabei mit den Angehörigen darüber gesprochen, wie sie mit den Patienten nach deren Entlassung zurechtkommen könnten. Die Initiative dazu war vom Kläger ausgegangen, welcher auch die Angehörigen selbst angeschrieben hatte.

Eine Anstaltsbibliothek hatte es im Pavillon 23 schon immer gegeben; der Kläger hat diese Bibliothek noch erweitert.

Der Kläger führt auch Beratungen mit den einzelnen Patienten durch, und zwar darüber, welches Fehlverhalten sie gesetzt haben und was sie in Zukunft verbessern könnten. Diese Beratungen werden vom Kläger selbst vorgenommen;

auch die Psychologen und die örzte führen gleichartige Beratungen durch.

Zweimal in der Woche leitet der Kläger jeweils eine Stunde lang Intensivgruppen mit jugendlichen schizophrenen Rechtsbrechern, und zwar allein und ohne Aufsicht. Der ärztliche Leiter des Pavillons 23 ist mit der Durchführung solcher Intensivgruppen nicht einverstanden, der Anstaltsleiter der Sonderanstalt Mittersteig, Dr. Wolfgang C, hat aber nichts dagegen.

Der wesentliche Unterschied zwischen der Tätigkeit der Psychologen und der Sozialarbeiter besteht darin, daß die Psychologen durch Anwendung von Testverfahren bei der Diagnose der Patienten mitarbeiten. Die Arbeit des Klägers wird im Team oder mit Dr. Evelyn E besprochen. Das letzte Wort hat in medizinischen Belangen Prim.Dr. D, in anderen Fragen Dr. Evelyn E. Wenn es dabei um schwierigere Dinge geht, würde der Anstaltsleiter Dr. C entscheiden; bisher ist das aber noch nicht vorgekommen.

Zusammenfassend lassen sich die Hauptaufgaben eines Sozialarbeiters ganz allgemein in drei Gruppen zusammenfassen:

              1.)              Erstellen der Sozialanamnese, was jedoch im speziellen Fall des Pavillons 23 von den örzten gemacht wird;

2.)

Sozialtraining;

3.)

Vorbereitung auf die Entlassung.

Die Psychiater und die Psychologen haben die Aufgabe, die inneren Konflikte des Insassen zu bessern; hingegen ist es die Aufgabe des Sozialarbeiters, den Insassen wieder in die Umwelt einzuführen, ihn also wieder realitätsbezogen zu machen. Der Sozialarbeiter muß dazu ein soziologisches Konzept beherrschen, welches er an der Sozialakademie erlernt.

Die Ausbildung an dieser Akademie mit einem anschließenden Praktikum von etwa 6 bis 8 Monaten an der Psychiatrie ist für einen Sozialarbeiter in einer Sonderanstalt ausreichend.

Rechtlich meinte das Erstgericht, daß die Tätigkeit des Klägers kein solches Wissen voraussetze, wie es in der Regel nur auf Grund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben wird; zur Erfüllung seiner Aufgaben genüge vielmehr die zweijährige Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit, deren Lehrpläne auch den spezifischen Berufserfordernissen eines Sozialarbeiters in Justizanstalten ausreichend Rechnung trügen.

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Ersturteil. Davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch das Prozeßgericht erster Instanz: Der Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26.7.1976 BGBl.583) strebe in einer vier Semester umfassenden Ausbildung als allgemeines Bildungsziel die Vermittlung jenes grundlegenden Wissens und Könnens an, das für die Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit in der Sozialarbeit erforderlich ist. Im Rahmen dieser Ausbildung würden auch die Anwendungsbereiche der Sozialarbeit berücksichtigt und dabei im vierten Semester speziell auf die Sozialarbeit im Strafvollzug und in der Bewährungshilfe Bedacht genommen. Da der Besuch dieser Akademie die Ablegung der Reifeprüfung voraussetze, sei die Tätigkeit eines Sozialarbeiters die eines Maturanten mit einer besonderen zweijährigen Ausbildung. Nach der Rechtsprechung begründe der Erwerb spezieller Kenntnisse für sich allein noch nicht die a-Wertigkeit einer bestimmten Arbeit; der in Entlohnungsgruppe b eingereihte Bedienstete müsse vielmehr auch überwiegend zu solchen Dienstverrichtungen herangezogen werden, die in der Regel eine abgeschlossene Hochschulausbildung voraussetzen. Das sei hier nicht der Fall: Der Kläger werde im Rahmen eines Teams in Unterordnung unter einem Facharzt für Psychiatrie und eine Fachpsychologin tätig. Die dafür notwendigen Kenntnisse in der Pädagogik usw. seien keineswegs so umfassend, daß sie nur durch ein Hochschulstudium erworben werden könnten. Die Ablegung der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung Pädagogik könne dem Kläger sicherlich dienlich sein, sei aber kein unumgängliches Berufserfordernis. Umfassende Kenntnisse der Psychologie und der Psychiatrie benötige der Kläger schon deshalb nicht, weil er in einem Team unter der Leitung eines Psychiaters und einer Psychologin arbeite. Die maßgebenden Therapiepläne würden immer von örzten in Zusammenarbeit mit Psychologen erstellt. Der Kläger könne zwar Anregungen einbringen, habe aber keine selbständige therapeutische Aufgabe. Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters entspreche dem Typus des gehobenen Dienstes; zu ihrer Ausübung genüge die Ablegung der Reifeprüfung mit einer längeren Spezialausbildung an der Akademie für Sozialarbeit und entsprechender Berufserfahrung. Das Begehren des Klägers auf Entlohnung nach Entlohnungsgruppe I/a sei demnach nicht gerechtfertigt.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs.1 Z 3 und 4 ZPO bekämpft.

Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Zahlungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 Satz 2 ZPO).

Auch die Rechtsrüge des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vorerst auf die schlüssigen Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Was in der Revision des Klägers dagegen vorgebracht wird, ist nicht stichhältig.

Wie die Vorinstanzen vor allem auf Grund der Aussagen der Zeugen Dr.Eberhard F (ON 5 S 46) und Dr. Willibald G (ON 12 S 85) festgestellt haben, hat sich die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit in Verbindung mit einem anschließenden, etwa 6 bis 8 Monate dauernden Praktikum an der Psychiatrie für einen Sozialarbeiter in Sonderanstalten als ausreichend erwiesen. Die Akademie für Sozialarbeit ist unstreitig keine 'Hochschule'; sie soll im Rahmen eines vier Semester umfassenden Lehrganges dem Studierenden 'jenes grundlegende Wissen und Können vermitteln, das für die Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit in der Sozialarbeit erforderlich ist' (so wörtlich Abschnitt II des Lehrplans der Akademie für Sozialarbeit, Anlage A zur Verordnung BGBl.1976/583). Die vom Kläger angestrebte Entlohnung nach Entlohnungsgruppe I/a käme infolgedessen nur in Betracht, wenn die von ihm geleisteten Dienste über die 'normale' Tätigkeit eines Sozialarbeiters hinausgingen und dazu ein solches - auf welche Weise immer erworbenes - Wissen erforderlich wäre, wie es regelmäßig nur durch ein abgeschlossenes Hochschulstudiun erworben wird (Arb.7374; Arb.8448 = SozM. I D 701; Arb.9233, 9775). Das ist aber hier nicht der Fall:

Nach den Revisionsausführungen des Klägers sollen 'jedenfalls die Erstellung der Sozialanamnese sowie die behandelnden Einzelgespräche und Gruppen' a-wertige Tätigkeiten sein. Demgegenüber haben jedoch die Vorinstanzen als erwiesen angenommen, daß die sogenannte Sozialanamnese im Pavillon 23 von den örzten und nicht von Sozialarbeitern gemacht wird (S.161, 163); das gegenteilige Rechtsmittelvorbringen des Klägers, wonach diese Aufgabe (auch) von ihm selbst erfüllt worden sei, findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Deckung. Soweit sich aber der Kläger auch in der Revision wieder auf die von ihm durchgeführten 'behandelnden Einzelgespräche und Gruppen' beruft, ist er mit dem Berufungsgericht darauf zu verweisen, daß nach dem Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit die 'Arbeitsmethoden der Gruppendynamik' und die 'Anwendungsgebiete der sozialen Gruppenarbeit' ebenso zum Lehrstoff des im vierten Semester mit 4 Wochenstunden vertretenen Pflichtgegenstandes 'Methoden der Sozialarbeit' gehören wie die 'Funktion des Sozialarbeiters als Gruppenleiter oder Gruppenberater' und die 'Sozialtherapeutischen Behandlungsziele für den Klienten in der Gruppe'; dem Studierenden sollen damit 'Einsichten in Gruppenprozesse' vermittelt werden, die ihn dazu befähigen, 'gruppenzentrierte Sozialarbeit zu leisten'. Inwiefern nun gerade für die Gruppenarbeit des Klägers darüber hinausgehende, eine akademische Fachausbildung voraussetzende Kenntnisse erforderlich wären, kann auch den Ausführungen der Revision nicht entnommen werden. Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang ohne weiters zuzugeben, daß jeder Eingriff in die Persönlichkeit und in die Verhaltensweise eines Menschen von schwerwiegender Bedeutung ist, weil er 'Auswirkungen auf den verschiedensten Ebenen zeitigen' kann. Schon das Berufungsgericht hat aber mit Recht hervorgehoben, daß der Kläger im Pavillon 23 als Mitglied eines Teams unter der verantwortlichen Leitung des Psychiaters Prim.Dr. D und der Psychologin Dr. E arbeitet, wobei die - für die gesamte weitere Behandlung im Einzelfall maßgebenden - Therapiepläne stets von örzten in Zusammenarbeit mit Psychologen ausgearbeitet werden. Daß eine erfolgreiche Mitarbeit des Klägers in einem solchen Team gleichfalls ein entsprechendes Fachwissen auf verschiedenen Gebieten voraussetzt, ist unbestritten; auch diese Kenntnisse werden aber schon auf der Akademie für Sozialarbeit vermittelt, wo (ua) Psychologie mit insgesamt 8 Wochenstunden, Pädagogik mit insgesamt 5 Wochenstunden und Sozialmedizin mit insgesamt 10 Wochenstunden als Pflichtgegenstände unterrichtet werden. Darüber hinausgehende, vertiefte Kenntnisse der Psychologie und der Psychiatrie, wie sie regelmäßig nur durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erworben werden können, sind aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch für die Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich. Richtig ist, daß der Kläger während seiner Tätigkeit in der Strafvollzugsanstalt Stein nicht als Mitglied eines Behandlungsteams gearbeitet hat; nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat er jedoch dort nur die Routinearbeit selbständig erledigt, während er die schwierigeren Fälle mit seinem Departementsleiter Konrad B zu besprechen hatte und bei unterschiedlichen Meinungen die Entscheidung von B oder vom Anstaltsleiter selbst getroffen wurde. Entgegen der Behauptung des Klägers hatte es auch in der Strafvollzugsanstalt Stein einen Anstaltspsychologen gegeben, welcher auch für Krisenintervention zuständig war (S.158). Soweit der Kläger als allgemeinstes Kriterium akademischer Bildungshöhe die Befähigung zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit den zu lösenden Problemen erwähnt, ist auch damit für ihn nichts zu gewinnen; auch die Revision läßt nämlich nicht erkennen, inwiefern die vom Kläger zunächst in der Strafvollzugsanstalt Stein und dann im Pavillon 23 ausgeübte Tätigkeit eine derartige wissenschaftliche Befähigung voraussetzen würde. Aus dem gleichen Grund versagt auch die Berufung des Klägers auf die von ihm verfaßten 'Richtlinien für die Behandlung dissozialer Syndrome in einer geschlossenen Sonderanstalt' (Beilage C); die Vorinstanzen haben dazu lediglich festgestellt, daß die erwähnte Broschüre im Sommer 1981 'durch eine Redaktionsgruppe von Patienten in Zusammenarbeit mit dem Kläger hergestellt' worden ist (S. 162). Auch der Umstand, daß der Kläger - wie er behauptet - seine Arbeit überwiegend nachmittags und damit zu einer Tageszeit zu leisten hat, in der weder örzte noch Psychologen anwesend sind, führt zu keiner anderen rechtlichen Qualifikation seiner Arbeit, können doch die jeweils erforderlichen therapeutischen Anordnungen und Richtlinien ohne weiteres schon am Vormittag getroffen werden. Soweit aber der Kläger das Begehren auf Einstufung in Entlohnungsgruppe I/a unter Hinweis auf die (nicht veröffentlichte) oberstgerichtliche Entscheidung 4 Ob 13/71 auch damit begründet, daß seine Tätigkeit 'b-wertige Kenntnisse auf vielen verschiedenen Gebieten' erfordere, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in dieser Entscheidung die Tätigkeit eines in Entlohnungsgruppe I/c eingestuften Vertragsbediensteten deshalb als b-wertig anerkannt, weil er eine Vielfalt von - an sich nur c-wertigen - Verrichtungen zu erbringen hatte, die in der staatlichen Verwaltung im allgemeinen auf mehrere Sparten aufgeteilt sind; auf den vorliegenden Fall kann aber dieser Grundsatz schon deshalb nicht übertragen werden, weil der Kläger nur eine einzige Tätigkeit - nämlich die eines Sozialarbeiters in der Sonderanstalt Mittersteig, Pavillon 23 - auszuüben hat und die hiefür notwendigen, durch den Besuch der Akademie für Sozialarbeit erworbenen Fachkenntnisse weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine - fachübergreifende - Hochschulausbildung erfordern.

Schließlich kann dem Kläger auch insoweit nicht gefolgt werden, als er die Verfassungsmäßigkeit des § 10 VBG deshalb in Zweifel zieht, weil diese Bestimmung keine Abstufung im übergangsbereich 'a' und 'b' kenne, während für Vertragslehrer in § 40 VBG zwischen den Entlohnungsgruppen l 1 (=a) und l 2 b 1 (=b) .... noch die Abstimmungen l 2 a 2, l 2 a 1, l 2 b 3 und l 2 b 2

vorgesehen seien. Der in Art.7 B-VG normierte Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, läßt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (SZ 49/101; Arb.10.093 ua; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes 3 , 342 ff mit weiteren Hinweisen). Letzteres trifft auch hier zu: Mit den in Abschnitt II (§§ 37 ff) des Vertragsbedienstetengesetzes enthaltenen 'Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt', zu welchen insbesondere auch das in § 40 VBG vorgesehene, dem Verwendungsgruppenschema der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 angepaßte und daher stark differenzierende Entlohnungsschema I L gehört, trägt das Gesetz den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses der Vertragslehrer Rechnung (siehe dazu auch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des VBG 1948, 544 Blg.Nr. 5.GP). In dem für die übrigen Vertragsbediensteten normierten, nur fünf Entlohnungsgruppen umfassenden Entlohnungsschema I (§ 10 VBG) ist schon aus diesem Grund keine unsachliche, dem Gleichheitssatz des Art.7 B-VG widersprechende Differenzierung zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung des Klägers zu folgen und beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art.140 B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 10 VBG zu beantragen.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E05069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00143.83.0205.000

Dokumentnummer

JJT_19850205_OGH0002_0040OB00143_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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