RS OGH 2004/12/15 4Ob313/61, 4Ob350/62, 7Ob283/62, 6Ob316/64, 4Ob344/72, 4Ob340/74, 1Ob726/77, 1Ob68

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Veröffentlicht am 16.05.1961
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Rechtssatz

Die Unterscheidung zwischen Tatsache und Werturteil kann unabhängig von der gewählten sprachlichen Form nur danach getroffen werden, ob die Behauptung bewiesen werden kann oder ob es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0079408

Dokumentnummer

JJR_19610516_OGH0002_0040OB00313_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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